Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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nahmebestimmung zutrifft, sind zu Führung der Untersuchung und — soweit die ver- 
wirkte Strafe ihre Strafbefugniß nicht übersteigt — zu Aburtheilung der Uebertretungen 
der in Art. 58 bezeichneten Art die Oberämter zuständig. 
Denselben kommt auch die Untersuchung und beziehungsweise Aburtheilung der in 
§. 147 der Reichs-Gewerbeordnung angeführten Vergehen zu. 
Die Strafbefugniß der Oberämter erstreckt sich auf Haft bis zu acht Tagen und Geld- 
strafe bis zu zwanzig Thalern, bei Legal= und Konfiskationsstrafen bis auf dreißig Thlr.; 
auch sind dieselben befugt, in den Fällen des §. 361 Ziff. 1—8 des Strafgesetzbuchs 
und der Art. 10 und 14 des gegenwärtigen Gesetzes auf Haft bis zu vier Wochen zu 
erkennen. 
Das Gesetz vom 24. Januar 1855, betreffend die Erweiterung der oberamtlichen 
Strafbefugniß, ist aufgehoben. 
Der §. 98 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 ist hiedurch abgeändert. 
Art. 63. 
Soweit die Strafgewalt der Oberämter, beziehungsweise der Hafendirektion (Art. 61), 
nicht ausreicht, haben die Kreisregierungen das Erkenntniß zu fällen. Denselben Be- 
hörden steht ferner das Erkenntniß in den in §. 150 Abs. 2 und 3 der Reichs-Gewerbe- 
ordnung bezeichneten Fällen zu. 
Die Kreisregierungen können auf den höchsten Betrag der wegen Uebertretungen 
verwirkten Geld= und Freiheitsstrafen erkennen. 
Auch #ist ihnen vorbehalten, Personen, welche nach Maßgabe des §. 362 des Straf- 
gesetzbuchs der Landespolizeibehörde überwiesen werden, in einem Arbeitshause (Art. 11) 
unterzubringen, und die in einem solchen Untergebrachten vor der festgesetzten Zeit zu 
entlassen. 
· Art. 64. 
Wenn von der Ortsbehörde aus dem Grund, weil dieselbe eine ihre Strafbefugniß 
überschreitende Strafe für begründet hält, die Anzeige von einer Uebertretung dem Ober- 
amt vorgelegt wird, so ist der Fall von dieser Behörde auch dann zur Erledigung zu 
bringen, wenn nach der Ansicht derselben eine die Strafbefugniß der Ortsbehörde nicht 
übersteigende: Strafe begründet ist. 
Der gleiche Grundsatz gilt bezüglich der Aburtheilung für die Kreisregierung gegen- 
über dem Oberamte, sowie im Falle des Art. 61.
	        
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