Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

411 
Art. 65. 
Die Zuständigkeit zur Aburtheilung im einzelnen Falle richtet sich nach den Vor- 
schriften der Strafprozeßordnung vom 17. April 1868 (Reg. Blatt S. 205). 
Art. 66. 
In Ansehung des Rekurses gegen Straferkenntnisse und der zum Erkenntniß hier- 
über zuständigen Behörden hat es bei den bestehenden Bestimmungen sein Verbleiben. 
V. Schlußbestimmung. 
Art. 67. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit. 
In Beziehung auf die Anwendbarkeit der veränderten Bestimmungen über die Ab- 
grenzung der Gerichtsbarkeit der Strafbehörden auf die vor dem 1. Januar 1872 be- 
gangenen strafbaren Handlungen enthält der Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Dezember 
1871, betreffend Aenderungen des Landesstrafrechts und der Strafprozeßordnung bei 
Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, die näheren Vorschriften. 
Unsere Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Voll- 
ziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 27. Dezember 1871. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Der Minister des Innern: 
Scheurlen. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
der Kabinets-Chef: 
Egloffstein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.