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zulassen, z. B. bei Hochöfen, Schmelzwerken, Glashütten, Papierfabriken,
Kohlenmeilern.
Insoweit andere Arbeiten unter das Verbot fallen, aber wegen besonderer
Verhältnisse ohne erheblichen Nachtheil nicht unterbrochen werden können, sieht
cs den Ortspolizeibehörden zu, Nachsicht zu ertheilen.
) Reinigungs= und Ausbesserungs-Arbeiten in den Gewerbelokalen, durch welche
die Wiederaufnahme der eigentlichen Gewerbearbeit am folgenden Werktag
vorbereitet wird, soferne sie im geschlossenen Raum ohne störendes Geräusch
nach Außen verrichtet werden;
e) die unaufschieblichen Arbeiten der Ernte und der Weinlese;
4) die Schifffahrt und die Flößerei, der Eisenbahn-, Post-, Telegraphen-, Fracht-
und Botenverkehr, vorbehältlich der Bestimmungen des §. 3 Ziff. 3.
2) Das Feilbieten und Ankaufen von Waaren im Umherziehen, das öffentliche
Aufsiellen von Vieh zum Verkaufe, aller Handel auf Straßen und öffentlichen Plätzen,
mit Ausnahme des Klein-Verkaufs von Obst und sonstigen Eßwaaren, der außer der
Zeit des vormittägigen Hauptgotteedienstes zugelassen ist.
Inscweit einzelne Gemeinden zu Abhaltung von Jahrmärkten an Sonntagen be-
rechtigt sind, hat es hiebei sein Verbleiben.
Diese Märkte dürfen aber erst nach dem Vormittags-Gottesdienste beginnen.
3) Die Vornahme öffentlicher Versteigerungen.
4) Das Hetzen mit Hunden bei Viehtransporten innerhalb der Ortschasten.
S. 3.
Während der Zeit des Vor= und Nachmittags-Hauptgottesdienstes ist unterfagt:
1) alles lärmende Zechen und Spielen, sowie alle geräuschvollen Belustigungen in
Wirthschafts-Lokalitäten;
2) in der Nähe der Kirchen jede geräuscherregende Handlung, durch welche der Got-
tesdienst gestört werden kann, auch alles Lärmen in den Straßen des Orts;
3) das Auf= und Abladen von Waaren und anderen Gegenständen auf Straßen
und öffentlichen Plätzen, sowie das Verführen von Waaren aus Transport-Anstalten in
die Häuser und aus diesen in jene, dringende Fälle ausgenommen;
4) der Transport von Vieh durch die Ortschaften.