Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

413 
zulassen, z. B. bei Hochöfen, Schmelzwerken, Glashütten, Papierfabriken, 
Kohlenmeilern. 
Insoweit andere Arbeiten unter das Verbot fallen, aber wegen besonderer 
Verhältnisse ohne erheblichen Nachtheil nicht unterbrochen werden können, sieht 
cs den Ortspolizeibehörden zu, Nachsicht zu ertheilen. 
) Reinigungs= und Ausbesserungs-Arbeiten in den Gewerbelokalen, durch welche 
die Wiederaufnahme der eigentlichen Gewerbearbeit am folgenden Werktag 
vorbereitet wird, soferne sie im geschlossenen Raum ohne störendes Geräusch 
nach Außen verrichtet werden; 
e) die unaufschieblichen Arbeiten der Ernte und der Weinlese; 
4) die Schifffahrt und die Flößerei, der Eisenbahn-, Post-, Telegraphen-, Fracht- 
und Botenverkehr, vorbehältlich der Bestimmungen des §. 3 Ziff. 3. 
2) Das Feilbieten und Ankaufen von Waaren im Umherziehen, das öffentliche 
Aufsiellen von Vieh zum Verkaufe, aller Handel auf Straßen und öffentlichen Plätzen, 
mit Ausnahme des Klein-Verkaufs von Obst und sonstigen Eßwaaren, der außer der 
Zeit des vormittägigen Hauptgotteedienstes zugelassen ist. 
Inscweit einzelne Gemeinden zu Abhaltung von Jahrmärkten an Sonntagen be- 
rechtigt sind, hat es hiebei sein Verbleiben. 
Diese Märkte dürfen aber erst nach dem Vormittags-Gottesdienste beginnen. 
3) Die Vornahme öffentlicher Versteigerungen. 
4) Das Hetzen mit Hunden bei Viehtransporten innerhalb der Ortschasten. 
S. 3. 
Während der Zeit des Vor= und Nachmittags-Hauptgottesdienstes ist unterfagt: 
1) alles lärmende Zechen und Spielen, sowie alle geräuschvollen Belustigungen in 
Wirthschafts-Lokalitäten; 
2) in der Nähe der Kirchen jede geräuscherregende Handlung, durch welche der Got- 
tesdienst gestört werden kann, auch alles Lärmen in den Straßen des Orts; 
3) das Auf= und Abladen von Waaren und anderen Gegenständen auf Straßen 
und öffentlichen Plätzen, sowie das Verführen von Waaren aus Transport-Anstalten in 
die Häuser und aus diesen in jene, dringende Fälle ausgenommen; 
4) der Transport von Vieh durch die Ortschaften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.