Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 4. 
Alle Magazine, Verkaufshallen, Läden und Buden der Handels= und Gewerbsleute 
(bezüglich der Wirthe vergl. §. 3 Ziff. 1) sind während der Zeit des vormittägigen 
Hauptgottesdienstes geschlossen zu halten. 
Ebenso ist das Aufstellen und Aushängen von Waaren außerhalb der Verkaufslo- 
kale während dieser Zeit untersagt. 
Apotheken und Verkaufsbuden an Eisenbahnstationen sind ausgenommen. 
8. 5. 
Das Mahlen in nicht einsam stehenden Getreidemühlen ist während der Zeit des 
vormittägigen Hauptgottesdienstes verboten. 
Gleichfalls während des Vormittags-Gottesdienstes ist verboten das Austreiben von 
Vieh zur Weide. 
8. 6. 
Während des vormittägigen Hauptgottesdienstes und eine halbe Stunde zuvor ist 
die Vornahme gemeinsamer Waffen-, Feuerwehr= und ähnlicher Uebungen verboten. 
Am Christfest, Palmsonntag, Charfreitag, Oster= und Pfingst-Sonntag, am 1. Ad- 
ventssonntag, am evangelischen Landes-Bußtag, an Fronleichnam und Mariä Himmel- 
fahrt, erstreckt sich dieses Verbot auf den ganzen Tag. 
8. 7. 
Oeffentliche Aufzüge und öffentliche Versammlungen sind während des vormittägigen 
Hauptgottesdienstes nicht erlaubt. 
8. 8. 
Oeffentliche Schauspiele und Vorstellungen, Scheiben- und Vogelschießen, sowie 
andere öffentliche Lustbarkeiten dürfen erst nach Beendigung des vormittägigen Haupt- 
gottesdienstes stattfinden. 
An den in §. 6 genannten Festtagen, sowie während der Charwoche sind solche mit 
Ausnahme von Concerten und Vorstellungen an stehenden Theatern ganz verboten. 
Während der Charwoche haben auch Vorstellungen an stehenden Theatern zu un- 
terbleiben. 
8. 9. 
Oeffentliche Tanzbelustigungen dürfen nicht erlaubt werden: 
1) in der Charwoche;
	        
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