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2) an den Sonntagen in der Advents= und Fasten= (geschlossenen) Zeit;
3) am Oster= und Pfingstsonntag, Fronleichnam, Christfest und am evangelischen
Landes-Bußtage.
Die Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen an den übrigen Werktagen der Ad-
vents= und Fasten-Zeit kann von dem Oberamte, nach vorgängiger Vernehmung der
Ortspolizeibehörde, gestattet werden.
Die gleichen Grundsätze finden Anwendung auf Tanzunterhaltungen geselliger Ver-
eine und geschlossener Gesellschaften, welche in Räumen veranstaltet werden, in denen ein
Wirthschaftsbetrieb, sei es ein öffeutlicher, sei es ein auf die Mitglieder der betreffenden
Gesellschaft beschränkter, stattfindet.
8. 10.
An andern als den obengenannten Sonn= und Festtagen dürfen öffentliche Tanz-
unterhaltungen (s. §. 9) nur stattfinden, wenn das Oberamt nach vorgängiger Verneh-
mung der Ortspolizeibehörde ausnahmsweise Erlaubniß hiezu ertheilt.
Sovweit in einzelnen Badeorten vermöge Herkommens oder ausdrücklicher Erlaubniß
an Sonntagen getanzt werden darf, hat es mit der durch §. 9 gegebenen Einschränkung
hiebei sein Verbleiben.
Mit dem Tanzen darf jedoch auch da, wo es gestattet ist, erst nach dem Schlusse
des Nachmittags-Gottesdienstes begonnen werden.
F. 11.
An den nachgenannten weiteren Fest= beziehungsweise Feiertagen, nemlich:
a) der beiden Confessionen:
Mariä Lichtmeß, Mariä Verkündigung, Gründonnerstag, Ostermontag, Pfingst-
montag, Peter und Paul, Stephanustag,
b) der Evangelischen:
an den Aposteltagen und dem Tage Johannis des Täufers,
J%) der Katholiken:
Joseph, Mariä Geburt, Aller Heiligen und Mariä Empfängniß,
sind die Arbeiten gestattet, auch finden die sonstigen Beschränkungen der gegenwärtigen
Verordnung auf diese Tage mit Ausnahme des in die Charwoche fallenden Gründon-
nerstags (vgl. §§. 8 und 9) keine Anwendung.
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