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Es ist jedoch jedes den vormittägigen Hauptgottesdienst störende Geräusch in der
Nähe der Kirchen zu vermeiden.
8. 12.
Die Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes (§§. 3—8 und 11.) sowie des Nach-
mittags-Gottesdienstes (§§. 3. 6.) hat der Ortsvorsteher nach Verständigung mit dem
Geistlichen bekannt zu machen.
Derselbe hat wegen Abhaltung von Störungen des öffentlichen Gottesdienstes durch
Geräusch in der Nähe der Kirchen sachdienliche Vorkehr zu treffen.
§. 13.
Wenn an confessionell gemischten Orten hinsichtlich der oben erwähnten Beschränk-
ungen (§§. 2—9.) an den einer der beiden Confessionen eigenthümlichen Festtagen eine
Vereinbarung oder ein Herkommen besteht, ist sich hienach zu achten.
Ist dieß nicht der Fall, so sind an Orten, in welchen Evangelische und Katholiken
regelmäßigen Gottesdienst haben, die Angehörigen der Confession, welche den Tag nicht
feiert, verbunden, alle geräuschvollen Beschäftigungen und Handlungen, durch welche der
Gottesdienst oder andere religiöse Handlungen der den Tag feiernden Confession gestört
würden, zu unterlassen. «
An Orten, wo nur eine der beiden Confessionen regelmäßigen Gottesdienst hat,
haben sich die Bekenner der andern den für jene geltenden Vorschriften bezüglich der
bürgerlichen Feier der Sonn-, Fest- und Feiertage zu unterwerfen.
Im Streitfalle hat das Oberamt nähere Vorschriften zu geben.
8. 14.
Angehörige anderer Confessionen und Religionen unterliegen den Vorschriften in
§§. 2—13 ebenfalls, im Falle des §. 13 kann jedoch von ihnen nicht weiter verlangt
werden, als von derjenigen Confession, welche den Tag nicht feiert.
Zur Fernehaltung von Störungen des öffentlichen Gottesdienstes der Angehörigen
solcher Confessionen oder Religionen an den regelmäßigen Festtagen derselben durch Lär-
men in der Nähe des Gotteshauses ist auf den Antrag der örtlichen Kirchenvorstände
derselben durch die Ortspolizeibehörde das Nöthige vorzukehren.
§. 15.
Durch ortspolizeiliche Anordnung können außer den in §. 2 c. und §. 3 Ziff. 3
bezeichneten Fällen: