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1) das Verbot des Auf= und Abladens von Waaren (8. 3 Ziff. 3) bis nach dem
Schlusse des Nachmittags-Gottesdienstes ausgedehnt;
2) das Schließen von Magazinen, Verkaufshallen, Läden oder Buden (§.E4) bis nach
dem Schlusse des Nachmittags-Gottesdienstes erstreckt;
3) in dringenden Fällen des §. 5 erster Absatz Ausnahmen zugelassen und bei Ge-
treidemühlen innerhalb des Orts weitere Beschränkungen eingeführt;
4) das Verbot der Veranstaltung öffentlicher Aufzüge und öffentlicher Versammlungen
(§. 7) bis nach dem Schlusse des Nachmittags-Gottesdienstes, an den in dem
§. 6 bezeichneten Festtagen auf den ganzen Tag ausgedehnt;
5) öffentliche Vorstellungen an stehenden Theatern an den drei ersten Werktagen der
Charwoche (§F. 8) unter Beschränkung auf Stücke ernsteren Inhalts, gestattet;
6) das Tanzen an gewöhnlichen Sonntagen (§. 10) nach Maßgabe des Art. 52 Abs. 2
des Gesetzes betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich zugelassen und
7) die in Orten gemischter Confession von den Angehörigen der einen Confession zu
unterlassenden Störungen des Gottesdienstes und der religiösen Handlungen der
andern Confession (8§. 13. 14.) näher bestimmt
werden.
8. 16.
Hinsichtlich der Vornahme amtlicher Verhandlungen durch die Behörden und der
Ertheilung von öffentlichem Unterricht an Sonn= und Festtagen werden die Aufsichtsbe-
behörden die erforderlichen Verfügungen treffen.
8. 17.
Die Vorschriften des Art. 8 Ziff. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1853 über den Be-
sitz und Gebrauch von Waffen, sowie über die Errichtung von Schützengesellschaften und
Bürgerwachen (Reg. Blatt S. 151), des Art. 13 des Gesetzes vom 27. Oktober 1855
betreffend die Regelung der Jagd (Reg. Blatt S. 223) und der §§. 129 und 150 der
Reichsgewerbeordnung (Reg. Blatt 1871 Nr. 30 S.— 1—) bleiben auch fernerhin in
Kraft.
Alle übrigen Vorschriften über die Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage sind durch
gegenwärtige Verordnung aufgehoben.