Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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1) das Verbot des Auf= und Abladens von Waaren (8. 3 Ziff. 3) bis nach dem 
Schlusse des Nachmittags-Gottesdienstes ausgedehnt; 
2) das Schließen von Magazinen, Verkaufshallen, Läden oder Buden (§.E4) bis nach 
dem Schlusse des Nachmittags-Gottesdienstes erstreckt; 
3) in dringenden Fällen des §. 5 erster Absatz Ausnahmen zugelassen und bei Ge- 
treidemühlen innerhalb des Orts weitere Beschränkungen eingeführt; 
4) das Verbot der Veranstaltung öffentlicher Aufzüge und öffentlicher Versammlungen 
(§. 7) bis nach dem Schlusse des Nachmittags-Gottesdienstes, an den in dem 
§. 6 bezeichneten Festtagen auf den ganzen Tag ausgedehnt; 
5) öffentliche Vorstellungen an stehenden Theatern an den drei ersten Werktagen der 
Charwoche (§F. 8) unter Beschränkung auf Stücke ernsteren Inhalts, gestattet; 
6) das Tanzen an gewöhnlichen Sonntagen (§. 10) nach Maßgabe des Art. 52 Abs. 2 
des Gesetzes betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich zugelassen und 
7) die in Orten gemischter Confession von den Angehörigen der einen Confession zu 
unterlassenden Störungen des Gottesdienstes und der religiösen Handlungen der 
andern Confession (8§. 13. 14.) näher bestimmt 
werden. 
  
8. 16. 
Hinsichtlich der Vornahme amtlicher Verhandlungen durch die Behörden und der 
Ertheilung von öffentlichem Unterricht an Sonn= und Festtagen werden die Aufsichtsbe- 
behörden die erforderlichen Verfügungen treffen. 
8. 17. 
Die Vorschriften des Art. 8 Ziff. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1853 über den Be- 
sitz und Gebrauch von Waffen, sowie über die Errichtung von Schützengesellschaften und 
Bürgerwachen (Reg. Blatt S. 151), des Art. 13 des Gesetzes vom 27. Oktober 1855 
betreffend die Regelung der Jagd (Reg. Blatt S. 223) und der §§. 129 und 150 der 
Reichsgewerbeordnung (Reg. Blatt 1871 Nr. 30 S.— 1—) bleiben auch fernerhin in 
Kraft. 
Alle übrigen Vorschriften über die Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage sind durch 
gegenwärtige Verordnung aufgehoben.
	        
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