Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Allgemeine Bestimmungen. 
Die neuen Taxen treten mit dem 1. Jannar 1872 in Wirksamkkeit. 
Wenn der Preis eines Arzneimittels in der Tare nur für eine Gewichtsmenge 
bestimmt ist, so findet die Anrechnung in allen Fällen nach diesem Preise statt; so 
kostet 1 Gramm Argent. nitr. fus. = 10 Kreuzer, daher 2 Gramm —= 20 Kreuzer, 
0,1 Gramm — 1 Kreuzer u. f. f. 
Sind bei einem Arzneimittel für verschiedene Quantitäten die Preise normirt, so 
kommt bei der Berechnung die für das nächst kleinere Gewicht gegebene Tare in 
Anwendung, bis der Preis der nächst höheren Gewichtsabstufung erreicht ist; so 
kostet 0,01 Gramm Atropinum sulfur. 3 Kreuzer; 0,07 Gramm kosten 18 Kreuzer, 
nicht 21 Kreuzer, da der Preis von O, Gramm zu 18 Krenzer angesetzt ist. 
Kreuzerbrüche werden in jeder Position zu einem vollen Kreuzer berechnet. 
Die bestehende Verfügung specificirter Tarirung der Arzneimittel auf den Recepten 
ist streng einzuhalten. Uleberschreitung der Tare ist verboten. 
Von den fetten und den speeifisch schweren ätherischen Oelen und von den Tinkturen 
werden 20 Tropfen, von den übrigen ätherischen Oelen, dem Chloroform, Cssig- 
äther und von wäsfrigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, vom Aether 50 Tropfen auf 
1 Gramm berechnet. 
Der in der Tare für Aqua communis flltrata festgesetzte Preis findet keine An- 
wendung, wenn Aqua communis oder Aqua communis ültrata zur Bereitung 
von Decocten, Infusen, Salzauflösungen, Macerationen, Samen-Emulsionen oder 
in der Verterinärpraris verordnet worden ist. In allen übrigen Fällen wird der 
für Aqua communis fltrata ausgeworfene Preis in Anwendung gebracht. 
In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die Taxe Bezug habende An- 
gaben fehlen, müssen diese durch eine Bemerkung des Apothekers ergänzt werden.
	        
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