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sulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden oder sich aufhaluenden
Preußen und Preußischen Schutzgenossen unterworfen.
8. 2.
Soweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, oder soweit nicht Herkommen oder Staats-
verträge entgegenstehen, umsaßt die Gerichtsbarkeit der Konsuln sowohl die Civil- als die Strafge-
richtsbarkeit, beide in gleichem Umfange, wie sie den ordentlichen Kollegialgerichten der ersten Imstanz
(Kreis- und Siadtgerichten) in denjenigen Laudestheilen der Monarchie zustehen, in welchen das All-
gemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeokraft haben.
5. 3.
Unter Consul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines Generalkonsulats, Kensulats oder
Vizekonsulats zu verstehen. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorstehers wird dessen
Gerichtsbarkeit von seinem ordnungsmäßlg berufenen Stellvertreter ausgeübt.
8. 4.
Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Minister der auswärtigen An-
gelegenheiten bestimmt.
8. 5.
Au dem Orte, wo eine Königliche Gesandtschaft ihren Siz hat, sowie in dem angrenzenden,
von dem Minister der aueswärtigen Angelegenheiten zu bestimmenden Bezirke (s. 4), wird die Kon-
sulargerichtsbarkeit (§#. 1. und 2.) in Ermangelung eines dort residirenden Konsuls von dem Kanzler
der Gesandtschaft als Delegirten der letzteren ausgeübt.
8. 6.
In Bezug auf die Befähigung, die Ernennung, die Dauer der Anstellung, den Amtsverlust, die
Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand und die Amtssuspension der mit Gerichtsbarkeit
versehenen Konsuln und Kanzler der Gesandtschaften gelten nicht die für die richterlichen Beamten,
sondern die für die Konsulardeamten und Gesandtschaftskanzler bestehenden Vorschriften.
S. 7.
Die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und deren Stellvertreter haben den allgemeinen
Staatsdiener-Eid zu leisten. Sind dieselben Ausländer, so werden sie dahin beeidigt, daß sie die
Pflichten ihres Amtes unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wollen.
8. 8.
Die Gerichtsbarkeit wird von dem Konsul entweder allein oder durch das Konsulargericht aus-
geübt. Die Zustänvigkeit des Konsulargerichts tritt nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen ein.
8. 9.
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, welche der