Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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B. Taxe der Arbeiten. 
Abdampfen. 
Für das Abdampfen im Wasserbad, für jede zu verdampfenden 30 Gramm 
Aufgüsse und Macerationen. 
Kalte Aufgüsse und Macerationen bis zu einer Dauer von 24 Stunden werden 
berechnet zu ....· 
Bei mehr als 24stündiger Dauer wird für jeden folgenden Zeitraum von 
24 Stunden die Hälfte des obigen Arbeitspreises hinzugerechnet. 
AMuflösen. 
I. Für das Auflösen von einem oder mehreren Extracten (mit Ausnahme der 
Ertracte von Syrupconsistenz), von Oelzucker, Arabischem Gummi in einer Flüssigkeit, 
wobei eine Colirung oder Filtration nicht stattfindet, deßgleichen für das Zerreiben 
von Latwergen, Pulpen und weichen Seifen, sowie für das Anreiben von Pulvern mit 
Flüssigkeiten, wenn diese Pulver sich gar nicht oder nur zum Theil in der Flässig- 
keit löasen . 
Anmerkung. 1. Wenn in einer Mischung eine Extractlösung zuglelch mit elner Zerrelbung oder 
Anreibung vorkommt, ist für letztere nichts zu berechnen. 
Anmerkung. 2. Wenn zu einer Mirtur eine mit Agua communis zu bereltende Salzlösung und 
eine Ertractlösung verordnet sind, so dürfen zwar die beiden Arbeltspreise, aber nicht 
Aqua communis fltrata in Anrechnung gebracht werden. 
II. Für das Auflösen eines oder mehrerer Salze, von festen Säuren, Alkaloiden, 
Manna und ähnlichen Substanzen in Wasser oder in einer andern Flüssigkeit, inel. 
Coliren oder Filtriren der Auflösung 
Kreuzer. 
1.
	        
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