Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Kreuzer. 
Anmerkung. 1. Sind die Salze u. s. w. Im krystallisirten und gepulverten Zustand in der Taxe 
aufgeführt, so darf bel Auflösungen nur der Preis des kvystallisirten Salzes u. s. w. in 
Anrechnung gebracht werden. 
Anmerkung. 2. Für das Auflösen von Salzen zur Bereltung von Pillenmassen, Salben und 
dergleichen darf nichts in Anrechnung gebracht werden. 
Anmerkung. 3. Wenn mehrere der unter II. genannten Substanzen die Bestandthelle einer 
Auflösung ausmachen sollen, so darf für dle Bereltung derselben nur der Prels einer 
Lösung in Rechnung kommen. 
III. Für das Auflösen des Phosphors in fetten oder ätherischen Oelen, in 
Aether oder Alcohol 
Contundiren. 
Für das Contundiren einer Substanz 
bis inct. 100 Gramm. 
„ „ 20 
" „ 1 Pfund . 
Bei größeren Quantitäten für jede weitere Mengen von 100 Gramm und bis 
100 Gramm 
Decocta und Anfusa. 
Fuͤr ein im Dampfapparat zu bereitendes Decoct oder Infus inel. der Waͤgung 
der Colatur . .. . 
Wenn ein Decoct verordnet wird, welchem gegen Ene der Lerriung noch eine 
weitere Substanz hinzugefügt werden soll, so darf hiefür nur der Preis eines ein- 
fachen Decocts berechnet werden. 
Digestionen. 
Geistige und wässerige Digestionen werden bis zur Dauer von 24 Stunden be- 
rechnet mit 
Bei mehr als 24 üniger Dauer wird fir jeden folgenden geiraum von 
24 Stunden die Halfte des obigen Arbeltspreises hinzugerechnet.
	        
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