Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Kreuzer. 
Für das Formiren von 30 Pillen (gleich viel von welcher Größe), nebst den 
dazu etwa nothwendigen Wägungen und für das Bestreuen der Pillen mit Lycopo- 
dium oder einem gleichwerthigen Pulver 
Für das Formiren von 30 Pillen, welche versilbert werden sellen 
Für das Formiren von 30 Pillen, welche mit Gelatina überzogen werden sellen 
Für das Formiren von 30 Pillen, welche vergoldet werden sollen 
Quantitäten unter 30 Stück werden gleich 30 Scück berechnet, größere Mengen 
in derselben Weise, so daß z. B. 40 oder 50 Stück nebst dem Bestrenungspulver 
kosten 
Fulver und Species. 
Für die Mengung eines feinen Pulvers 
bis incl. 100 Gramm. 
„ „ 200 „ 
fuͤr größere Mengen 
Bei einer Division oder, was gleichviel in, bei einer in Hervielfalligter Dosis 
erfolgten Verabreichung feiner Pulver wird fuͤr die Dispensation inel. Abwägen, Kap- 
seln, Convolut und Signatur je einer Dose berechnet 
Sind Wachskapseln vorgeschrieben oder ist deren Anwendung ummngängiich nath 
wendig, so wird obiger Satz um den vierten Theil erhöht; es müssen demnach z. B. 
12 Stück solcher Pulver tarirt werden mit 
Für die Mengung eines groben Pulvers oder von Species sanmt (onwoln: und 
Signatur 
bis inel. 200 Gramm 
für größere Mengen 
Bei Divisionen grober Pulver uid von Spoeries werden fir Dispensation jedes 
einzelnen Pakets incl. Abwägen, Kapsel, Convolut und Signatur berechnet 
bis incl. 200 Gramm. 
bei größeren Mengen 
— 
O. 
16.
	        
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