Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 30. Dezember 1871. 
Inhal t. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen vom 
1. Januar 1872 ab. — Verfügung, betreffend die Ausbezahlung der Militärpensionen, Invaliden= 
gehalte und Gratialien. — Berichtigungen. 
I1. Unmitttelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A.)) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen vom 1. Januar 1872 ab. 
Hinsichtlich der Vollziehung der Freiheitsstrafen vom 1. Januar 1872 ab wird 
mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs, vorbehältlich weiterer 
bei Eröffnung des Zellengefängnisses in Heilbronn zu treffender Anordnung, Folgen- 
des verfügt: 
I. In Betreff der nach dem 1. Januar 1872 erkannten Strafen. 
S. 1. 
Die Zuchthausstrafe wird verbüßt: 
1) von den Männern: 
die lebenslängliche Zuchthausstrafe in dem Zuchthause zu Stuttgart; 
die zeitige, wofern sie fünf Jahre übersteigt, in dem Zuchthause zu Stutt-
	        
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