Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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gart oder in dem zu Gotteszell, gemäß den von Zeit zu Zeit in Beziehung 
auf die Einlieferung der Verurtheilten von dem Strafanstaltenkollegium zu 
treffenden Verfügungen; 
die zeitige Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren in dem bisherigen Arbeits- 
hause zu Ludwigsburg, welches in ein Zuchthaus verwandelt wird; 
2) von den Frauenspersonen: 
die lebenslängliche und die zeitige Zuchthausstrafe, wofern diese drei Jahre 
übersteigt, in dem Zuchthause zu Gotteszell; 
die zeitige Zuchthausstrafe bis zur Dauer von drei Jahren in dem hiefür 
bestimmten Theile der Weiberstrafanstal zu Heilbronn. 
8. 2 
Die Gefängnißstrafe wird, wenn sie vier Wochen nicht übersteigt, in den Be- 
zirksgefängnissen, bei längerer Dauer in den hiefür eingerichteten Gefangenanstalten 
(Landesgefängnissen) vollzogen. 
Für Männer werden das bisherige Zuchtpolizeihaus zu Hall und das bisherige 
Kreisgefängniß zu Rottenburg in der Weise bestimmt, daß in dem Landesgefängniß zu 
Hall diejenigen Verurtheilten, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, die 
Strafe zu verbüßen haben. — Für den Fall, daß die Raumverhältnisse des Gefäng- 
nisses in Hall später die Aufnahme weiterer Gefangener gestatten sollten, bleibt die 
jedesmalige Verfügung vorbehalten. 
Frauenspersonen haben Gefängnißstrafe von mehr als vier Wochen in dem hiefür 
bestimmten Theile der Weiberstrafanstalt zu Heilbronn zu erstehen. 
8. 3. 
Die Festungshaft wird in der Civil-Festungs-Arrest= und Strafanstalt zu Hohen- 
asperg vollzogen. 
8. 4. 
Die Haft wird, wenn sie von den Gerichten erkannt ist, in den Bezirksgefäng- 
nissen vollzogen. 
S. 5. 
Die gegen jugendliche Personen (§. 57 des St.-G.-B. für das Deutsche Reich) 
erkannte Gefängnißstrafe wird, wenn sie vier Wochen übersteigt, in der Strafanstalt 
für jugendliche Verbrecher in Hall, bei kürzerer Dauer in den Bezirksgerichtsgefäng- 
nissen vollzogen.
	        
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