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gart oder in dem zu Gotteszell, gemäß den von Zeit zu Zeit in Beziehung
auf die Einlieferung der Verurtheilten von dem Strafanstaltenkollegium zu
treffenden Verfügungen;
die zeitige Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren in dem bisherigen Arbeits-
hause zu Ludwigsburg, welches in ein Zuchthaus verwandelt wird;
2) von den Frauenspersonen:
die lebenslängliche und die zeitige Zuchthausstrafe, wofern diese drei Jahre
übersteigt, in dem Zuchthause zu Gotteszell;
die zeitige Zuchthausstrafe bis zur Dauer von drei Jahren in dem hiefür
bestimmten Theile der Weiberstrafanstal zu Heilbronn.
8. 2
Die Gefängnißstrafe wird, wenn sie vier Wochen nicht übersteigt, in den Be-
zirksgefängnissen, bei längerer Dauer in den hiefür eingerichteten Gefangenanstalten
(Landesgefängnissen) vollzogen.
Für Männer werden das bisherige Zuchtpolizeihaus zu Hall und das bisherige
Kreisgefängniß zu Rottenburg in der Weise bestimmt, daß in dem Landesgefängniß zu
Hall diejenigen Verurtheilten, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, die
Strafe zu verbüßen haben. — Für den Fall, daß die Raumverhältnisse des Gefäng-
nisses in Hall später die Aufnahme weiterer Gefangener gestatten sollten, bleibt die
jedesmalige Verfügung vorbehalten.
Frauenspersonen haben Gefängnißstrafe von mehr als vier Wochen in dem hiefür
bestimmten Theile der Weiberstrafanstalt zu Heilbronn zu erstehen.
8. 3.
Die Festungshaft wird in der Civil-Festungs-Arrest= und Strafanstalt zu Hohen-
asperg vollzogen.
8. 4.
Die Haft wird, wenn sie von den Gerichten erkannt ist, in den Bezirksgefäng-
nissen vollzogen.
S. 5.
Die gegen jugendliche Personen (§. 57 des St.-G.-B. für das Deutsche Reich)
erkannte Gefängnißstrafe wird, wenn sie vier Wochen übersteigt, in der Strafanstalt
für jugendliche Verbrecher in Hall, bei kürzerer Dauer in den Bezirksgerichtsgefäng-
nissen vollzogen.