Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Verfügungen  und  Ladungen  des  Obertribunals  mittelst  Aushanges  im  Geschästslokale  des  letzteren  wirksam
  zugestellt.
8.  33.

Ist  der  gegen  ein  Erkenntniß  des  Konsuls  angebrachte  Rekurs  rechtzeitig  eingelegt  und  das
Rechtsmittel  dem  Gegenstande  nach  zulässig  (s.  8.  des  Gesetzes  vom  20.  März  1854.,  Gesetz-Samml.
S.  115.),  so  wird  die  Rekurebeschwerde  von  dem  Konsul  dem  Gegentheil  mit  der  Aufforderung  mitgethellt,
  binnen  vierzehn  Tagen  die  Beantwortung  bei  ihm  elnzurelchen  oder  zu  Protokoll  zu  geben.
Die  Einsendung  der  Akten  an  das  Gericht  zweiter  Instanz  erfolgt  erst  nach  Eingang  der  Beantwortung
  oder  nach  Ablauf  der  vierzehntägigen  Frist.

Bei  dem  Gericht  zweiter  Instanz  findet  die  Anberaumung  eines  Termines  zur  Anhörung  der
Parkeien  und  zur  Verkündung  der  Entscheidung  nicht  statt.

S.  34.
In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  eine  Beschwerde  binnen  einer  bestimmten  Frist  bei  dem  Gericht
  der  höheren  Instanz  angebracht  werden  muß,  kann  die  Anbringung  derselben  innerhalb  der  gesetzlichen
  Frist  auch  gültig  bei  dem  Konsul  erfolgen.

III.  Bestimmungen,  betreffend  das  Verfahren  bei  Ausübung  der  Strafgerichtsbarkeit.

8.  35.

Bei  Ausübung  der  Strafgerichtsbarkelt  der  Konsuln  bestlmmt  sich  das  Verfahren,  soweit  nicht
nachstehend  ein  Anderes  angeordnet  ist,  sowohl  in  Betreff  der  Führung  der  Untersuchungen,  als  der
Abfassung  und  Vollstreckung  der  Erkenntnisse  gleichfalls  nach  den  für  die  im  §.  2.  bezeichneten  Landestheile
  bestehenden  Vorschriften.

8.  36.

Die  Konsuln  sind  zur  Verfolgung  der  strafbaren  Handlungen  von  Amtswegen  verpflichtet;  sie
haben  sich  in  dieser  Hinsicht  nach  den  Vorschriften  der  Allgemeinen  Kriminalordnung  vom  11.  Dezember
1805.,  insonderheit  nach  den  Bestimmungen  über  die  gesetzlichen  Veranlassungsgründe  einer  Untersuchung
  zu  richten.  Die  Bestimmungen,  welche  die  Bestrafung  von  dem  Antrage  einer  Privatperson
abhängig  machen,  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Die  Vorschristen,  welche  auf  die  Zuziehung  der  Staatsanwaltschaft  sich  bezlehen  oder  dieselbe
voraussetzen,  bleiben  in  allen  bel  den  Konsuln  anhängigen  Untersuchungen  außer  Anwendung.

8.  37.

Der  verhastete  Angeschuldigte  kann  sich  von  dem  Augenblick  seiner  Verhaftung  an  eines  Vertheidigers

  aus  der  Zahl  der  im  §.  15  erwähnten  Personen  bedlenen.  Ein  solcher  Vertheidiger  ist