Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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welches von dem Bundeskanzler vorgeschrieben wird. Das Formular soll für alle Beamten ein über- 
einstimmendes sein. 
Am Jahresschlusse hat der Beamte die Register abzuschließen und das eine Erxemplar derselben 
dem Bundeskanzler einzusenden. Gleichzeitig hat er den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten aus 
den Registern einen Auszug der Fälle mitzutheilen, welche Angchörige derselben betreffen. 
Wenn im Laufe des Jahres in ein Register eine Eintragung nicht erfolgt ist, so hat der Beamte 
eine amtliche Bescheinlgung hierüber am Jahresschlusse dem Bundeskanzler einzusenden. 
II. Eheschließung und Beurkundung derselben. 
8. 3. 
Der Schließung der Ehe muß das Aufgebot vorangehen. Vor Beginn desselben sind dem Be- 
amten die zur Eingehung einer Ehe nach den Gesetzen der Heimath der Verlobten nothwendigen Er- 
fordernisse als vorhanden nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form bei- 
zubringen: 
1) ihre Geburksurkunden; 
2) die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilllgung nach den Gesetzen der Hei- 
math der Verlobten erforderlich ist. 
Der Beamte kann die Beibringung dleser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche 
durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder auf andere Weise glaubhaft nachge- 
wiesen sind. 
Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer ver- 
schtedenen Schretbart der Namen, oder elner Verschtedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer 
Wetse die Identität der Betheillgten festgestellt wird. 
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten dle eldesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der 
Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweis- 
mittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen. 
S. 4. 
Das Aufgebot geschieht durch eine Bekanntmachung des Beamten, welche die Vornamen, die 
Famillennamen, das Alter, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer 
Eitern enthalten muß. Diese Bekanntmachung muß an der Thüre oder an einer in die Augen fallen- 
den Stelle vor oder in der Kanzlei des Beamten eine Woche hindurch ausgehängt bleiben. Erscheint 
an dem Amtssitze des Beamten eine Zeltung, so ist die Bekanntmachung außerdem einmal darin ein- 
zurücken, und die Eheschließung nicht vor Ablauf des dritten Tages von dem Tage an zulässig, an
	        
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