Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

8. 18. 
Der Verkauf der in einem anderen Staats- oder Rechtsgebiete belegenen unbeweglichen Sachen 
und die Befriedigung der Gläubiger, welche aus der durch den Kaufpreis gebildeten Masse ihre abge- 
sonderte Befriedigung zu verlangen berechtigt sind, erfolgt am Orte der belegenen Sache nach den 
Vorschriften, welche gelten würden, wenn der Konkurs daselbst eröffnet wärce. Sofern nach den Ge- 
setzen dleses Orts die bezeichneten Gläubiger ihre Rechte bei dem Konkursgericht geltend zu machen 
hätten, tritt an Stelle des letzteren das zuständige Gericht des Orts der belegenen Sache. 
Insoweit nach den Gesetzen des Orts, wo sich abzulieferndes Vermögen befindet, im Falle der 
daselbst erfolgten Eröffnung des Konkurses ein Spezial= oder Partikular-Konkurs über das abzulie- 
fernde Vermögen oder einzelne Theile desselben zu eröffnen wäre, wird dieser Konkurs eröffnet. 
Der Betrag, welcher nach Befriedigung der in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Paragraphen 
zu berücksichtigenden Gläubiger übrig bleibt, ist zur Konkursmasse abzuliefern. 
8. 19. 
Ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit in einem Bunbesstaate rechtshängig geworden oder rechts- 
kräftig entschieden, so kann die Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft vor jedem Gerichte desselben oder 
eines anderen Bundesstaates geltend gemacht werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Rechtshülfe in Strafsachen. 
8. 20. 
Die Gerichte eines Bundesstaates haben in Strafsachen den Gerichten der anderen Bundes- 
staaten auf Requisition dieselbe Rechtshülfe zu leisten, wie den Gerichten des eigenen Staates, inso- 
weit sich nicht aus den 88. 21. bis 33. ein Anderes ergiebt. 
#S. 21. 
Die Gerichte eines Bundesstaates sind verpflichtet, Personen, welche von den Gerichten eines 
anderen Bundesstaates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden oder verurtheilt sind, diesen. 
Gerichten auf Ersuchen auszuliefern, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung 
beantragt wird, in dem Gebiete des Bundesstaates verübt ist, welchem das ersuchende Gerlcht 
angehört. 
Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine mittelst der Presse verübte straf- 
bare Handlung nur an dem Orte verübt sei, an welchem das Preßerzeugniß erschienen ist. 
5. 22. 
Die Verpflichtung zur Auslleferung (s. 21.) erstreckt sich auf die Auslleferung der Theilnehmer,
	        
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