Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Dritter Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
4 37. 
Die Rechtshülfe findet nicht statt, wenn die Vornahme der beantragten Handlung nicht zu dem 
Geschäftskreise des ersuchten Gerichts gehört, oder wenn eine Handlung des Gerichts, einer Partel 
oder eines Dritten beantragt wird, deren Vornahme nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte ver- 
boten ist. 
8. 38. 
Ueber die Zulässigkelt der nach diesem Gesetze zu leistenden Rechtshülse und über die Rechtmäßig- 
keit der Verweigerung derselben wird ausschlleßlich von den Gerichten des Staates, welchem das er- 
suchte Gerlcht angehört, im geordneten Instanzenzuge entschieden. 
8. 39. 
Bel Anwendung der Cioll= und Strafprozeßgesetze, welche Vorschriften zum Nachtheile der Aus- 
länder enthalten, sowie der Gesetze, welche sich auf den Konkurs über das Vermögen der Ausländer 
beziehen, ist jeder Norddeutsche als Inländer anzusehen. 
Insowelt nach Vorschrift der Prozeßgesetze Zustellungen an Personen, welche im Auslande woh- 
nen oder sich aufhalten, an die Staatsanwaltschaft mit derselben Wirkung, wie an diese Personen selbst, 
erfolgen, ist das Bundesgebiet als Ausland nicht anzusehen. 
S. 40. 
Jeder Norddeutsche ist verpflichtet, auf Anordnung des Civil= oder Strafgerichts vor demselben 
zum Zwecke seiner Vernehmung als Zeuge zu erscheinen, auch wenn er einem anderen Bundesstaate 
angehört. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Personen, welche nach dem am Wohrsitze der- 
selben geltenden Rechte nicht verbunden sind, persönlich vor Gericht zu erscheinen oder in der betreffen- 
den Sache Zeugniß abzulegen. 
Gehört der Zeuge einem anderen Bundesstaate an, so ist seine Vorladung bei dem Gerichte 
seines Wohnsitzes zu beantragen. In diesem Falle ist der Zeuge befugt, die Zahlung der Entschädi- 
gung für Zeitversäumniß und Reisekosten nach der in dem einen oder dem anderen dieser Staaten 
geltenden Tarordnung zu fordern. Die Zahlung ist dem Zeugen auf Verlangen Vorschußweise zu 
leisten. 
8. 41. 
Die Injuriensachen, welche im Wege des Civilprozesses verhandelt werden, gelten in Ansehung 
der Gewährung der Rechtshülfe als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Sowelt jedoch eine Strafe zu voll- 
strecken ist, kommen die Vorschriften des §. 33. zur Anwendung.
	        
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