Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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aufgenommen  werden.  Jede  neue  Flrma  muß  sich  von  allen  an  demselben  Orte  oder  in  derselben
Gemeinde  bereits  bestehenden  Firmen  eingetragener  Genossenschaften  deutlich  unterscheiden.
Zum  Beltritt  der  einzelnen  Genossenschafter  genügt  die  schriftliche  Erklärung.
5.  3.
Der  Gesellschaftsvertrag  muß  enthalten:

1)  Die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;

2)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

3)  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  im  Falle  dleselbe  auf  elne  bestimmte  Zeit  beschränkt  sein  soll;

4)  die  Bedingungen  des  Ein=  und  Auskritts  der  Genossenschafter;

5)  den  Beitrag  der  Geschäftsantheile  der  elnzelnen  Genossenschafter  und  die  Art  der  Bildung  dieser
Antheilez

6)  die  Grundsätze,  nach  welchen  die  Bilanz  aufzunehmen  und  der  Gewinn  zu  berechnen  ist,  und
die  Art  und  Weise,  wie  die  Prüfung  der  Bilanz  erfolgt;

7)  die  Art  der  Wahl  und  Zusammensetzung  des  Vorstandes  und  die  Formen  für  die  Legitimatlon
der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der  Stellvertreter  derselben;

8)  die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Genossenschafter  geschleht;

9)  die  Bedingungen  des  Seimmrechts  der  Genossenschafter  und  die  Form,  in  welcher  dasselbe  ausgeübt
  wird;

10)  die  Gegenstände,  über  welche  nicht  schon  durch  einfache  Stimmenmehrheit  der  auf  Zusammenberufung
  erschienenen  Genossenschafter,  sondern  nur  durch  eine  größere  Stimmenmehrhelt  oder
nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß  gefaßt  werden  kann;

11)  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen  erfolgen,  sowie
  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dleselben  aufzunehmen  sind;

12)  Die  Bestimmung,  daß  alle  Genossenschafter  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  solidarisch
  und  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haften.

8.  4.
Der  Gesellschaftsvertrag  muß  bei  dem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Genossenschaft  ihren

Sitz  hat,  nebst  dem  Mitgliederverzeichnisse  durch  den  Vorstand  eingereicht,  vom  Gerichte  in  das  Genossenschaftsregister,

  welches,  wo  ein  Handelsreglster  ertstirt,  einen  Theil  von  diesem  bildet,  eingetragen

und  im  Auszuge  veröffentlicht  werden.
Der  Auszug  muß  enthalten:
1)  das  Datum  des  Gesellschaftsvertrages;
2)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;
3)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;