Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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gangenen Verpflichtungen auf die in den einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen 
sich nicht berufen. 
ç S. 13. 
Die Privatgläubiger eines Genossenschafters sind nicht befugt, die zum Genossenschaftsrermögen 
gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte, oder einen Antheil an denselben zum Behufe ihrer Be- 
friedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrestes oder 
der Beschlagnahme kann für sie nur dassenige sein, was der Genossenschafter selbst an Zinsen und an 
Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist und was ihm im Falle der Auflösung der Genossenschaft oder 
des Ausscheldens aus derselben bei der Auseinandersezung zukommt. 
8. 14. 
Die Bestimmung des vorigen Paragraphen gilt auch in Betreff der Privatgläubiger, zu deren 
Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Genossenschafters kraft des Ge- 
setzes oder aus einem anderen Rechtsgrunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich 
nicht auf dle zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte, oder auf einen 
Antheil an denselben, sondern nur auf dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Paragra- 
phen bezeichnet ist. 
Jedoch werden die Rechte, welche an dem von elnem Genossenschafter in das Vermögen der 
Genossenschaft eingebrachten Gegenstande bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorste- 
henden Bestimmungen nicht berührt. 
8. 15. 
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Privatforderungen des Genos- 
senschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter findet während der Dauer der Genossenschaft weder 
ganz noch thellweise statt. Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, wenn und sowelt die 
Genossenschaftsforderung dem Genossenschakter bei der Auselnandersetzung überwiesen ist. 
8. 16. 
Hat ein Privatgläubiger eines Genossenschafters nach fruchtlos vollstreckter Erekution in dessen 
Privatwermögen die Erekution in das demselben bei der demnächstigen Auseinandersetzung zukommende 
Euthaben erwirkt, so ist er berechtigt, die Genossenschast mag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit 
eingegangen sein, Behufé seiner Befriedigung, nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung, das 
Ausschelden jenes Genossenschafters zu verlangen. 
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Genossen- 
shaft geschehen.
	        
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