Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Abschnitt III- 
Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung. 
8. 17. 
Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand haben. 
Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese können besoldet oder 
unbesoldet sein. Ihre Stellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Eutschädigungsansprüche 
aus bestehenden Verträgen. 
8. 18. 
Die jeweillgen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung 
in das Genossenschaftsregister angemeldet werden. Die Anmeldung ist durch den Vorstand unter Bei- 
fügung seiner Legltimation entweder in Person zu bewirken, oder in beglaubigter Form einzureichen. 
Zugleich haben die Mitglieder des Vorstandes ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen 
oder die Zeichnung ebenfalls in beglaubigter Form einzureichen. 
8. 19. 
Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form seine Willenserklä- 
lungen kund zu geben und für dle Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist die 
Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Zeichnung geschleht in der 
Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Genossenschast oder zu der Benennung des Vorstandes 
ihre Unterschrift hinzufügen. 
8. 20. 
Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstande in lhrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäft 
berechtigt und verpflichtet. Es ist glelchgülilg, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossen- 
schaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten 
für die Genossenschaft geschlossen werden sollte. 
Die Besugniß des Vorstandes zur Vertretung der Genossenschaft erstreckt sich auch auf blejenigen 
Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezlalvollmacht erforderlich ist 
Zur Legliimation des Vorstandes bel allen, das Hypothekenbuch beteffenden Geschäften und Anträgen 
genügt ein Attest des Handelsgerichts, daß die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglleder des 
Vorstandes in das Genossenschaftsregister eingetragen sind. 
- 
Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welchs 
in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.