Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

102 
2) durch einen Beschluß der Genossenschaft; 
3) durch Eröffnung des Konkurses (Falliments). 
8. 35. 
Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, 
durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere, als die im gegenwärtigen Gesetze 
C. 1.) bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein 
Anspruch auf Entschädigung stattfindet. 
Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerlchtliches Erkenntniß auf Betreiben der höheren 
Verwaltungsbehörde erfolgen. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen, bei welchem die 
Genossenschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat. 
Das Erkenntniß ist von dem zuständigen Gerichte demjenigen Gerichte, welches das Genossen- 
schaftsregister führt, zur Eintragung und Veröffentlichung nach §. 36. mitzutheilen. 
8. 36. 
Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn fie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses ist, 
durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden; sie muß zu drei 
verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt 
gemacht werden. 
Durch die Bekanntmachung müssen die Gläubiger zuglelch aufgesordert werden, sich bei dem Vor- 
stande der Genossenschaft zu melden. 
5. 37. 
Die Konkurseröffnung ist vom Konkursgerichte von Amtswegen in das Genossenschaftsregister 
einzutragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige in den im §. 4. Nr. 6. bestimm- 
ten Blättern unterblelbt. Wenn das Genossenschaftsregister nicht bei dem Konkursgerichte geführt wird, 
so ist die Konkurseröffnung von Sesten des Konkursgerichtes dem Handelsgerichte, bei welchem das 
Register geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen. 
6. 38. 
Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossenschaft auszutreten, auch wenn der Ge- 
sellschaftsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist. 
Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austitts im Gesellschaftsvertrage nichts 
festgesetzt, so sindet der Austritt nur mit dem Schluß des GEeschäftsjahres nach vorheriger, mindestens 
vierwöchentlicher Aufkündigung statt. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch den Ted, sofern der Ge- 
sellschaftsvertrag keine entgegengesetzten Bestimmungen enthält. 
In jedem Falle kann die Genossenschaft einen Genossenschafter aus den im Gesellschaftspertrage 
festgesetzten Gründen, sowie wegen des Verlusies der bürgerlichen Ehrenrechte, ausschließen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.