Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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die beiden Staatsbürgerschaften ein höheres staatsrechtliches Band 
zu errichten wünschen, sich auf den Dienst in den gemeinsamen 
Angelegenheiten bezw. auf jene Eigenart dieses Dienstes zu berufen, 
daß für denselben sowohl die ungarische, wie die österreichische 
Staatsbürgerschaft gleichermaßen qualifiziert; hieraus wollen sie 
nämlich den Begriff des „gemeinsamen Vaterlandes“ und der „ge- 
meinsamen Staatsbürgerschaft* ableiten®. Die gemeinsamen 
Aemter müßten aber eben deshalb für die österreichischen und 
ungarischen Staatsangehörigen gleich zugänglich gemacht werden, 
da eine gemeinsame Staatsbürgerschaft nicht besteht; die Ver- 
wendung der österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen in 
den gemeinsamen Ministerien ist also bloß einmodus vivendi, 
dureh welchen die Erledigung der gemeinsamen Angelegen- 
heiten besorgt wird. Aber der in den gemeinsamen Aemtern 
wirkende ungarische Staatsbürger bleibt ausschließlich der Gewalt 
und den Gesetzen seines eigenen Staates unterworfen, es ent- 
stehen für ihn aus dem Dienste in den gemeinsamen Institutionen 
weder Rechte noch Pflichten dem anderen Staate der Monarchie 
gegenüber, es verfügen über ıhn ausschließlich die Behörden sei- 
nes eigenen Staates, und auch die gemeinsamen Minister üben 
nur als Organe des ungarischen Staates, als Minister des unga- 
rischen Staates obrigkeitliche Rechte über ihn aus. 
Die gemeinsamen Angelegenheiten erzeugen nur zwischen 
den beiden Staaten ein Rechtsrverhältnis, nicht aber zwischen 
den in den gemeinsamen Institutionen angestellten Bürgern 
und den beiden Staaten, d.h. der gemeinsame Dienst mo- 
difiziert die Rechtsstellung der in demselben angestellten unga- 
rischen und österreichischen Staatsangehörigen, ihr Verhältnis zu 
dem ungarischen bezw. österreichischen Staate nicht. Die in den 
80 KARMINSKI; „Die im gemeinsamen Staatsdienste stehenden Angehö- 
rigen jedes der beiden Staaten haben nicht für ihre Heimatstaaten, son- 
dern ausschließlich eben für das beiden gemeinsame Vaterland Oesterreich- 
Ungarn zu wirken.“ (A.a. O. S. 22): MıLnErR: a. a. O. S. 96; DANTSCHER: 
&. 2% O0. S. 321.
	        
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