Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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. 39. 
Die aus der Genossenschaft ausgetretenen oder ausgeschlossenen Genossenschafter, sowie die Erben 
verstorbener Genossenschafter bleiben den Gläubigerm der Genossenschaft für alle bis zu ihrem Aus- 
schelden von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten bis zum Ablauf der Verjährung (§s. 63.) 
verhastet. 
Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, haben sie an den Reservefonds und an 
das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch, sind vielmehr nur berechtigt zu 
verlangen, daß ihnen ihr Geschäftsantheil, wie er sich aus den Büchern ergibt, binnen drel Monaten 
nach ihrem Ausschetden ausgezahlt werde. 
Oegen diese Verpflichtung kann sich die Genossenschaft nur dadurch schühen, daß sie ihre Auf- 
lösung beschließt und zur Liquidatlon schreltet. 
Abschnitt V. 
Von der Liquidation der Genossenschaft. 
5. 40. 
Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt die Liquidation durch 
den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder elnen Beschluß der Genossen= 
schaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist sederzeit widerruflich. 
8. 41. 
Die Liquidatoren sind von dem Vorstande belm Handelsgerlchte zur Eintragung in das Genossen- 
schasteregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dieser Behörde zu zeichnen oder dle 
Zelchnungen in beglaubigter Form einzureichen. 
Das Austreten eines Liquldators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleichfalls 
zur Elntragung in das Genossenschaftsreglster anzumelben. 
5. 42. 
Dritten Personen kann die Ernennung von Liquibatoren, sowie das Austreten eines Liquidators 
oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser 
Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25. und 46. des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuches hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens 
einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. 
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen 
mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vomehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie 
einzeln handeln können.
	        
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