Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

6. 43. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschaͤfte zu beendigen, die Verpftlchtungen der aufgelösten 
Genossenschaft zu erfüllen, dle Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft 
zu versilbern; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sie koͤnnen für 
dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse elngehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können. 
die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern nicht der Gesell- 
schaftsvertrag oder ein Beschluß der Genossenschaft anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung 
bewirkt werden. 
S. 44. 
Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren C. 42.) hat gegen 
dritte Personen keine rechtliche Wirkung. 
#. 45. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschristen in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nun- 
mehr als Liquidations-Firma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beisügen. 
8. 46. · 
Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung den von der 
Generalversammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossenschaft für den 
durch ihr Zuwiderhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarlsch hasten. 
S. 47. 
Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden 
Gelder werden, wie folgt, verwendet: 
a) es werden zunächst die Gläubiger der Gegossenschaft je nach der Fälligkeit ihrer Forderungen 
befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger Forderungen nöthigen Summen zurückbehalten; 
aus den alsdann verbleibenden Ueberschüssen werden die Geschästsantheile an die Genossenschafter 
zurückgezahlt. Reicht der Bestand zur vollständigen Deckung nicht aus, so erfolgt die Vertheilung 
desselben nach Verhältniß der Höhe der einzelnen Guthaben, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht 
anders bestimmt; 
c) aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie der Geschäftsantheile der Ge- 
nossenschafter (F. 39.), noch verbleibenden Bestande wird zunächst der Gewinn des letzten Rech- 
nungsjahres an die Genossenschafter nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gezahlt. 
Die Vertheilung weiterer Ueberschüsse unter die Genossenschafter erfolgt in Ermangelung anderer 
Vertragsbestimmungen nach Köpfen. 
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