Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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dies für den Gemeinschuldner selbst vorgeschrieben ist. Dieselben sind berechtigt, gegen jede angemeldete 
Forderung, unabhängig von dem Vertreter (Kurator, Verwalter) der Konkursmasse Widerspruch zu 
erheben. Dieser Widerspruch hält die Feststellung der Forderung im Konkurse und ihre Befrledigung 
aus der Konkursmasse nicht auf. Ein Zwangs-Akkord (Konkordat) findet nicht statt. 
Der Konkurs (Falliment) über das Genossenschaftsrermögen zieht den Konkurs (Falliment) über 
das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafter nicht nach sich. 
Der Beschluß über Eröffnung des Konkurses (resp. die Erklärung des Falliments) hat die Na- 
men der solidarisch verhafteten Genossenschafter nicht zu enthalten. Sobald der Konkurs (Falliment) 
beendigt ist, sind die Gläubiger berechtlgt, wegen des Ausfalles an ihren Forderungen, jedoch nur, 
wenn solche bei dem Konkursverfahren (Falliment) angemeldet und verifizirt sind, einschließlich Zinsen 
und Kosten, die einzelnen, ihnen solidarlsch haftenden Genossenschafter in Anspruch zu nehmen. 
Die Genossenschafter können, wenn sie wegen solcher Ausfälle verklagt werden, nur gegen solche 
Forderungen Einwendungen machen, bei welchen der oben erwähnte Widerspruch (Absatz 3.) von dem 
Vorstande, beziehungsweise den Liquidatoren vor der Verifikation erhoben ist. 
8. 52. 
Nachdem das Konkursverfahren (Falliment) so weit gediehen ist, daß der Schlußvertheilungsplan 
feststeht, liegt dem Vorstande ob, eine Berechnung (Verthellungsplan) anzufertigen, aus welcher sich 
ergibt, wie viel jeder Genossenschafter zur Befrledigung der Gläubiger wegen der im Konkurs erlittenen 
Ausfälle beizutragen habe. 
Wird die Zahlung der Beiträge verweigert oder verzögert, so ist der Vertheilungsplan von dem 
Vorstande dem Konkursgericht mit dem Antrage einzureichen: den Vertheilungesplan für vollstreckbar zu 
erklären. Dem Autrage ist eine Abschrift oder ein Abdruck des Gesellschaftsvertrages und ein Verzeich- 
niß der Ausfälle der Gläubiger, sowie der nach dem Plane zu einem Berltrage verpflichteten Genossen- 
schafter beizusügen. 
8. 53. 
Bevor das Gericht über den Antrag Beschluß faßt, sind die Genossenschafter mit ihren etwanigen 
Erinnerungen gegen den Plan in einem Termine zu hören. Mit Abhaltung des Termins wird, wenn 
das Konkursgericht ein Kollegialgericht ist, ein Mitglied des letzteren (Richterkommissar) beauftragt. 
Bei der Vorladung der Genossenschafter ist eine Mittheilung des Planes nicht erforderlich; es genügt, 
daß derselbe drei Tage vor dem Termine zur Einsicht der Genossenschafter bei dem Gerichte offen liegt 
und daß dies denselben bei der Vorladung angezeigt wird. Von dem Termine ist auch der Vorstand 
in Kenntniß zu setzen. Die nochmalige Vorladung eines Betheiligten, welcher in dem Termine nicht 
erscheint, ist nicht erforderlich. Werden Erinnerungen erhoben, so ist das betreffende Sach= und Rechts-
	        
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