Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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verhältniß in dem Termine thunlichst insoweit aufzuklären, als zur vorläufigen Beurtheilung der Er- 
heblichkeit der Erinnerungen erforderlich ist. 
8. 54. 
Nach Abschluß des im 8. 53. bezeichneten Verfahrens unterzieht das Gericht auf Grundlage der 
beigebrachten Schriststücke und der von dem Richter aufgenommenen Verhandlungen den Vertheilungs- 
plan einer näheren Prüfung, berichtigt den Plan, soweit nöthig, und erläßt hierauf den Beschluß, durch 
welchen derselbe für vollstreckbar erklärt wird. Das Gerlcht kann vor Abfassung des Beschlusses von 
dem Vorstand sede nähere Aufklärung und die Beibringung der in dem Besitze desselben befindlichen, 
zur Erledigung von Zweifeln dienenden Urkunden fordern. 
Im Geblete des Rheinischen Rechts wird der Beschluß in der Rathskammer auf den Vortrag 
eines Berichterstatters gefaßt. 
Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 
8. 55. 
Eine Ausfertigung des Planes, sowie des Beschlusses, durch welchen derselbe für vollstreckbar 
erklärt ist, wird dem Vorstande mitgetheilt. 
Die Urschrift oder eine zweite Ausfertigung ist bei dem Gerichte zur Einsicht der Genossenschafter 
offen zu legen; sämmtliche Genossenschafter sind hlervon in Kenntniß zu setzen. 
Der Vorstand ist befugt und im Falle der Weigerung oder Zögerung verpflichtet, die Beiträge, 
welche nach dem für vollstreckbar erklärten Vertheilungsplane von den einzelnen Genossenschaftern zu 
zahlen sind, im Wege der Erekution beitreiben zu lassen. 
8. 56. 
Jeder Genossenschafter ist befugt, den Vertheilungsplan im Wege der Klage anzufechten; die 
Klage ist gegen die übrigen betheiligten Genossenschafter zu richten; diese werden in dem Prozesse von 
dem Vorstande vertreten. Für die Klage ist das Gericht zuständig, bei welchem die Genossenschaft ihren 
allgemeinen Gerlchtsstand hatte (s. 11.). Durch die Anstellung der Klage und die Einleitung des 
Prozesses wird die Erekution nicht gehemmt. 
8. 57. 
Ist die Erekution gegen einzelne Genossenschafter fruchtlos, so hat der Vorstand den dadurch 
entstehenden Ausfall in einem anzufertigenden neuen Plaue unter die übrigen Genossenschafter zu ver- 
theilen. Das weilere Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §#s. 52—56. 
8. 58. 
Der Vorstand ist zur Erhebung der von den Genossenschaftern zu entrichtenden Beiträge be- 
rechtigt und zur bestimmungsmäßigen Verwendung derselben verpflichtet.
	        
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