Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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beauftragten Behörden und Beamten nur für den Fall befugt erklären, daß demselben diese 
Befugniß besonders beigelegt ist; 
4) die Vorschriften, welche bestimmen, daß die Vorschriften des Landesrechts über die recht- 
lichen Voraussetzungen für den Erwerb des Eigenthums an unbeweglichen Sachen durch 
die Bestimmungen des Hamdelsgesetzbuches nicht berührt werden; 
5) die Vorschristen, welche die Anwendung des Artikels 295. des Handelsgesetzbuches inso- 
weit beschränken, als sie die abweichenden Vorschriften, welche das bürgerliche Recht 
für die zur Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden enthält, in 
Kraft erhalten; 
6) die Vorschriften, welche die Art. 306. und 307. des Handelsgesetzbuches auf Inhaber- 
papiere, so lange dieselben außer Kurs gesetzt sind, für nicht anwendbar erklären; 
7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter Konkurs im Sinne des Handelsgesetzbuches 
auch das Falliment des Rheinischen Rechts und das Debltverfahren des Bremischen Rechts 
zu verstehen seiz 
8) die Vorschriften, welche bestimmen, daß durch die Artikel 313. bis 316. des Handels- 
gesetzbuches die im bürgerlichen Rechte in einem weiteren Umfange begründete Zulassung 
des Zurückbehaltungsrechtes (Retentionsrechtes) nicht berührt werden. 
S. 4. 
Als Landesgesetze bleiben, auch insoweit sie Abänderungen des Handelsgesetzbuches enthalten, in 
Geltung: 
für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: 
die §. 51. bis 55. der die Publikation des Handelsgesetzbuches betreffenden Verordnung 
vom 28. Dezember 1863; 
für die freie Hansestadt Bremen: 
die am 12. Febmar 1866. publizirte, die Löschung der Seeschiffe betreffende obrigkeit. 
liche Verordnung; 
für die freie und Hansestadt Hamburg: 
der §. 50 des am 22. Dezember 1865. publizirten Einführungsgesetzes zum Allgemelnen 
Deutschen Handelsgesetbuch. 
8. 5. 
Die in Gemäßheit der 88. 16. und 52. der unter dem 6. Juni 1864. von dem Senate der 
frelen Hansestadt Bremen publizirten obrigkeitlichen Verordnung, betreffend die Einführung des Allge- 
meinen Deutschen Handelsgesetzbuches, den Privatgläubigern eines Hondelsgesellschafters in Ansehung
	        
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