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besonderen oͤrtlichen Beduͤrfnisse einen geringen Betrag gestatten. Aktien oder Aktienantheile, welche
auf Inhaber lauten, oder welche auf einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt
werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzern für alle durch
die Ausgabe verursackten Schaden solidarisch verhaftet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interimsscheinen.
Artikel 174.
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand
des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht.
Ueber die Enichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages muß eine gerichtliche oder notartelle
Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.
Artikel 175.
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellsckafters;
2) die Flrma der Gesellsckast und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3) den Gegenstand des Unternehmens;
4) die Zeildauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile;
6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens drei Mitgliedern aus der Zahl der
Kommamitisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse;
7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Kommandttisten
geschiebt; «
8) dle Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie
die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Artikel 176.
Der Gesellschaftsvertiag muß bel dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat, in das Haudelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden.
Der Auszug muß enthalten:
1) das Daium des Gesellschaftsvertrages;
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort sedes persönlich haftenden Gesellschafters;
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile;
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie
die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
Ist in dem Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich