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3) Elberfeld und Barmen,
4) achen und Burtscheid, 6
5) Frankfurt a. M. und Bockenhelm,
6) Saarbrücken und St. Johann,
7) Ernstthal und Hohenstein,
8) Annaberg und Buchholz,
9) Bremerhaven und Geestemünde.
IV. Zu s. 26. des Gesetzes.
Diesenigen, welche in den einzelnen Staaten des Bundes von der Wechselstempelsteuer auf
Grund lästiger Privatrechtstitel befreit und nach Maaßgabe der Bestimmungen im §. 26. des Gesetzes
Erstattung der von ihnen fortan entrichteten Wechselstempelbeträge aus der Bundeskasse in Anspruch
zu nehmen berechtigt sind, haben zuerst bis zum 15. April 1870 und ferner für jedes Vierteljahr bis
zur Mitte des darauf folgenden Monats elne Nachweisung der in den verslossenen drei Monaten von
ihnen entrichteten Wechselslempelbeträge, deren Erstattung begehrt wird, dem Bundeskanzler-Amte ein-
zureichen. Die Nachweisung muß ein spezielles Verzeichniß der zu erstaltenden Abgabenbeträge, eine
genaue Bezeichnung der Wechsel, wofür dieselben entrichtet sind, und die Angabe der Eigenschaft, in
welcher der Antragsteller an dem Umlaufe derselben im Bundesgebiete Theil genommen hat, sowie die
Versicherung enthalten, daß der Antragsteller die Erstattung des Stempelbetrages von anderen Theil-
nehmern am Umlaufe des Wechsels oder von Kommittenten nicht zu fordern habe.
Es wird vorbehalten, nach Bewandniß der Umstände andere Fristen zur Vorlegung der perlo-
dischen Nachweisungen zu bestimmen. «
. Der Antragsteller bleibt verpflichtet, jede weitere zur Prüfung und Justifizirung der in die Nach-
weisung ausgenommenen Beträge erforderliche Auskunft dem Bundesrathe oder den von demselben
beauftragten Behörden oder Beamten zu ertheilen.
Bel Einreichung der ersten Nachweisung ist zugleich der Anspruch auf Entschädigung selbst durch
Angabe des lästigen Privatrechtstitels, worauf die bisherige subjektive Befreiung von der Wechsel-
stempelsteuer in dem betreffenden Staate beruht, unter Vorlegung der Beweismittel zu begründen.
Berlin, den 13. Dezember 1869.
« Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
Delbrück.