Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Verpflichtung zum Kriegsdienst. 
Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste. Vom 9. November 1867. 
« (Bundesgesetzblatt Nr. 19. S. 131). 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen re. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Reichstages, was folgt: 5.1 
Jeder Norddeusche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten 
lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur: 
a) die Mitglieder regierender Häuser; 
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, welchen die 
Befrelung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist, oder auf Grund besonderer Rechts- 
tliel zusteht. 
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen militärischen 
Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig sind, können zu solchen heran- 
gezogen werden. 
#. 2. 
Die bewaffnete Macht besteht aus dem Heere, der Marine und dem Landsturme. 
5 . 3. 
Das Heer wird eingethellt in: 
1) das stehende Heer, 
2) die Landwehr; 
die Marine in: 
1) die Flotte, 
2) die Seewehr. 
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17ten bis zum vollendeten 
4#sten Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören. 
8. 4. 
Das stehende Heer und die Flotte sind beständig zum Krlegsdienste bereit. Beide sind die Bil- 
dungsschulen der ganzen Nation für den Krieg. 
—2 
Die Landwehr und die Seewehr sind zur Unterstützung des stehenden Heeres und der Flotte bestimmt.
	        
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