Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Verpflichtung  zum  Kriegsdienst.
Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste.  Vom  9.  November  1867.
«  (Bundesgesetzblatt  Nr.  19.  S.  131).

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.

verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes  und
des  Reichstages,  was  folgt:  5.1

Jeder  Norddeusche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung  dieser  Pflicht  nicht  vertreten
lassen.  Ausgenommen  von  der  Wehrpflicht  sind  nur:

a)  die  Mitglieder  regierender  Häuser;

b)  die  Mitglieder  der  mediatisirten,  vormals  reichsständischen  und  derjenigen  Häuser,  welchen  die
Befrelung  von  der  Wehrpflicht  durch  Verträge  zugesichert  ist,  oder  auf  Grund  besonderer  Rechtstliel
  zusteht.

Diejenigen  Wehrpflichtigen,  welche  zwar  nicht  zum  Waffendienste,  jedoch  zu  sonstigen  militärischen
Dienstleistungen,  welche  ihrem  bürgerlichen  Berufe  entsprechen,  fähig  sind,  können  zu  solchen  herangezogen

  werden.
#.  2.

Die  bewaffnete  Macht  besteht  aus  dem  Heere,  der  Marine  und  dem  Landsturme.

5  .  3.
Das  Heer  wird  eingethellt  in:

1)  das  stehende  Heer,
2)  die  Landwehr;
die  Marine  in:
1)  die  Flotte,
2)  die  Seewehr.
Der  Landsturm  besteht  aus  allen  Wehrpflichtigen  vom  vollendeten  17ten  bis  zum  vollendeten
4#sten  Lebensjahre,  welche  weder  dem  Heere,  noch  der  Marine  angehören.
8.  4.
Das  stehende  Heer  und  die  Flotte  sind  beständig  zum  Krlegsdienste  bereit.  Beide  sind  die  Bildungsschulen
  der  ganzen  Nation  für  den  Krieg.
—2
Die  Landwehr  und  die  Seewehr  sind  zur  Unterstützung  des  stehenden  Heeres  und  der  Flotte  bestimmt.