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Verpflichtung zum Kriegsdienst.
Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste. Vom 9. November 1867.
« (Bundesgesetzblatt Nr. 19. S. 131).
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Preußen re.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und
des Reichstages, was folgt: 5.1
Jeder Norddeusche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten
lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur:
a) die Mitglieder regierender Häuser;
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, welchen die
Befrelung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist, oder auf Grund besonderer Rechtstliel
zusteht.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen militärischen
Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig sind, können zu solchen herangezogen
werden.
#. 2.
Die bewaffnete Macht besteht aus dem Heere, der Marine und dem Landsturme.
5 . 3.
Das Heer wird eingethellt in:
1) das stehende Heer,
2) die Landwehr;
die Marine in:
1) die Flotte,
2) die Seewehr.
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17ten bis zum vollendeten
4#sten Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören.
8. 4.
Das stehende Heer und die Flotte sind beständig zum Krlegsdienste bereit. Beide sind die Bildungsschulen
der ganzen Nation für den Krieg.
—2
Die Landwehr und die Seewehr sind zur Unterstützung des stehenden Heeres und der Flotte bestimmt.