Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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zwelmal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien oder Bataillonen einberufen 
werden. 
Die Landwehrmannschaften der Jäger und Schützen, der Artillerie, der Pioniere und des Trains 
üben zwar in demselben Umfange, wie die der Infanterie, jedoch im Auschlusse an die betreffenden 
Linientruppentheile. Die Landwehr-Kavallerie wird im Frleden zu Uebungen nicht einberufen. 
# 8. 
Die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen, bezlehungsweise zur 
Flotte, erfolgt auf Befehl des Bundesfeldherrn. 
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur 
a) zu den jährlichen Uebungen, 
b) wenn Thelle des Bundesgebietes in Kriegszustand erklärt werden. 
8. 9. 
Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jahr nach Maaßgabe des Gesetzes die Zahl der in 
das stehende Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten. Der Gesammtbedarf an Rekruten 
wird demnächst durch den Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen, beziehungswelse unter 
Mitwirkung des Bundesausschusses für das Seewesen, auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem 
Verhältniß der Berölkerung vertheilt. 
Bei Feststellung der Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten kommen nur die in deren Gebiete 
sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber auch die Angehörlgen anderer Bundesstaaten in Abrechnung. 
s. 10. 
Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich durch 
die allgemeine Wehrpflicht zu stören, ist es jedem jungen Mann überlassen, schon nach vollendetem 
17ten Lebensjahre, wenn er die noͤthige moralische und körperliche Qualifikation hat, freiwillig in den 
Militärdienst einzutreten. 
s. 11. 
Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst beklelden, ausrüsten und 
verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt 
haben, werden schon nach einer einjährigen Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Dienst- 
elntritts an gerechnet — zur Reserve beurlaubt. Slie können nach Maaßgabe ihrer Fählgkeiten und 
Leistungen zu Osfizierstellen der Reserve und Landwehr vorgeschlagen werden. 
# 12. 
Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserveverhältnisses drelmal zu vier- 
bis achtwöchigen Uebungen herangezogen werden. Die Offiziere der Landwehr sind zu Uebungen bei 
18.
	        
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