Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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sich aufs Neue anmustern lassen, nachträglich zu erfüllen. Ebenso sollen Seeleute während 
der Zeit des Besuches einer Norddeutschen Navigationsschule oder Schiffsbauschule im Frieden 
zum Dienst in der Flotte nicht herangezogen werden. 
6) Bei ausbrechendem Kriege ist, außer den dienstpflichtigen Ersatzmannschaften, den Beurlaubten 
und Reserven der Flotte, nöthigenfalls auch die Seewehr zum Dienst einzuberufen. 
7) Die Seewehr besteht: 
a) aus den von der Marlnereserve zur Seewehr entlassenen Mannschaften; 
b) aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte nicht gedient, und zwar 
bis zum vollendeten einunddreißigsten Lebensjahre. 
8) Für die vorstehend unter 7. b. bezeichneten Dienstpflichtigen finden zeitweise kürzere Uebungen 
an Bord, namentlich Behufs Ausbildung in der Schlffsartillerie, statt, und wird jeder dieser 
Verpflichteten in der Regel zweimal zu diesen Uebungen herangezogen. 
8. 14. 
Die in diesem Gesetz erlassenen Bestimmungen über die Dauer der Dienstverpflichtung für das 
stehende Heer, resp. die Flotte und für die Land= resp. Seewehr, gelten nur für den Frieden. Im 
Kriege entscheidet darüber allein das Bedürfniß, und werden alsdann alle Abtheilungen des Heeres 
und der Marine, sowelt sie einberufen sind, von den Herangewachsenen und Zurückgebliebenen nach 
Maaßgabe des Abganges ergänzt. 
5S. 15. 
Die beurlaubten Mannschaften des Heeres und der Marine (Reserve, Landwehr, Seewehr) 
sind während der Beurlaubung den zur Ausübung der milltärischen Kontrole erforderlichen Anord- 
nungen unterworfen. 
Im Uebrigen gelten für dieselben die allgemeinen Landesgesetze; auch sollen dieselben in der 
Wahl ihres Aufenthaltsortes im In= und Auslande, in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich 
ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältulsse Beschränkungen nicht unterworfen sein. 
Reserve-, land= und seewehrpflichtigen Mannschaften darf in der Zeit, in welcher sie nicht zum 
aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zur Auswanderung nicht verwelgert werden. 
8. 16. 
Der Landsturm tritt nur auf Befehl des Bundesfeldherrn zusammen, wenn ein feindlicher Einfall 
Theile des Bundesgebietes bedroht oder überzieht. 
8. 17. 
Jeder Norddeutsche wird in demjenigen Bundesstaate zur Erfüllung seiner Militärpflicht heran- 
gezogen, in welchem er zur Zeit des Eintritts in das militärpflichtige Alter seinen Wohnsitz hat, oder 
in welchen er vor erfolgter endgültiger Entscheldung über seine aktive Dienstpflicht verzleht.
	        
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