Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Hekanntmachung  des  K.  Medizinalkolleginms,
betreffend  den  Vertrieb  des  Diphtherieserums  in  den  Apotheken.  Vom  8.  Dezember  1895.

In  Ergänzung  der  Bekanntmachungen  vom  12.  August  d.  Is.  (Reg.  Blatt  S.  270)
und  vom  27.  September  d.  Is.  (Reg.  Blatt  S.  281)  und  unter  Bezugnahme  auf  §.  2
der  Verfügung  des  K.  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Verkehr  mit  Diphtherieserum
  in  den  Apotheken,  vom  9.  August  d.  Is.  (Reg.  Blatt  S.  269)  wird  Nachstehendes
weiter  bekannt  gegeben:

1)  Nachdem  die  Herstellung  eines  stärkeren  Diphtherieserums  gelungen  ist,  werden  für
die  Werthbemessung  desselben  an  Immunisirungseinheiten  3  weitere  Grade  festgesetzt,  je
nachdem  dasselbe  mindestens  300,  400  oder  500  Einheiten  in  1  ccm.  enthält.

2)  Der  Fabrikpreis  für  diese  3  stärkeren  Grade  ist  bis  auf  Weiteres,  wie  folgt,
festgesetzt:

1)  Serum  mit  mindestens  300  Einheiten  in  1  ccm
100  Einheiten  45  Pfennig,

2)  Serum  mit  mindestens  400  Einheiten  in  1  cem
100  Einheiten  60  Pfennig,

3)  Serum  mit  mindestens  500  und  mehr  Einheiten  in  1  com
100  Einheiten  80  Pfennig.

Hiernach  kostet  1  com  von

Serum  1  .  .  1M.365Pf.
5  2  "  "  "  ·  2  14  40  *
3  4  —  „

3)  Hiernach  ist  der  Taxpreis  gemäß  Ziff.  2  und  3  der  Bekanntmachung  vom
12.  August  1895  zu  berechnen.

4)  Eine  Ermäßigung  des  Preises  für  dieses  verstärkte  Serum  zu  Gunsten  von
Krankenanstalten  2c.  wird  von  den  Fabrikationsstätten  vorerst  nicht  gewährt.

5)  Als  weitere  Vermittlungsstelle  im  Sinne  von  Abs.  3  der  Bekanntmachung  vom
27.  September  d.  Is.  ist  die  Firma  Louis  Duvernoy  in  Stuttgart  bestimmt  worden.

Stuttgart,  den  8.  Dezember  1895.  K.  Medizinalkollegium.
Geßler.

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Gedruckt  bei  G.  vasselbrint  (Chr.  Scheufele).