Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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angestellt, oder nach Vorschrift der Bundesverfassung den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge 
zu leisten verpflichtet ist. 
Auf Personen des Soldatenstandes findet dies Gesetz keine Anwendung. 
S. 2. 
Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Bunde gehörigen Kasse oder eines dem Vunde ge- 
hörigen Magazins, oder die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport von, dem Bunde ge- 
hörigen oder ihm anvertrauten Geldern oder geldwerthen Gegenständen obliegt, haben dem Bunde für 
ihr Dienstverhältniß Kaution zu lelsten. 
8. 3. 
Die Klassen der zur Kautionsleistung zu verpflichtenden Beamten und die nach Maaßgabe der 
verschiedenen Dienststellungen zu regelnde Höhe der von ihnen zu leistenden Amtskautionen werden 
durch eine vom Bundespräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung 
bestimmt. 
S. 4. 
Die Amtskaution ist durch den kautionspflichtigen Beamten zu bestellen. Die Bestellung der- 
selben durch eine andere Person ist zulässig, sofern dem Bunde an der Kaution dieselben Rechte ge- 
sichert werden, welche ihm an einer durch den Beamten selbst gestellten Kaution zugestanden haben 
würden. # 
8. 5. 
Die Amtskautionen sind durch Verpfändung von auf den Inhaber lautenden Obligationen über 
Schulden des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaates nach deren Neunwerthe zu leisten. 
Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zum Faustpfande. 
5. 6. 
Die Kautsonen sind bei denjenigen Kassen, welche zur Aufbewahrung derselben von der obersten 
Präsidial-Behörde bestimmt werden, niederzulegen. Die Niederlegung der Werthpapiere erfolgt ein- 
schließlich dee razu gehörigen Talons, bezichungsweise desjenigen Zinsscheins, an dessen Inhaber die 
neue Zinsschein-Serie ausgereicht wird. 
Die fanstpfandlichen Rechte an den niedergelegten Werthpapieren sind mit voller rechtlicher Wirkung 
erworben, sobald der Empfangsschein über die Niederlegung ertheilt ist. 
Die Zinsscheine für einen vier Jahre nicht übersteigenden Zeitraum werden dem Kautionsbesteller 
belassen, beziehungsweise nach Ablauf dieses Zeitraums oder nach Ausreichung neuer Zinsscheine ver- 
abfolgt. Die Einzlehung der neuen Zinsscheine erfolgt durch die Kasse. Letztere hat nicht die Ver- 
Pstichumg, die Auslvofung der niedergelegten Werthpapiere zu überwachen.
	        
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