Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 12. 
Dem Bunde stehen dem kautionspflichtigen Bundesbeamten gegenüber alle Rechte zu, welche an 
dem Orte, wo der Beamte innerhalb des Bundesgebiets seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder zuletzt 
gehabt hat, kraft der dort geltenden Landesgesetzgebung der Landesregierung den kautionspflichtigen Be- 
amten gegenüber beigelegt sind. 
Liegt der betreffende Ort im Bundesauslande, so sind für die vorstehend erwähnten Rechte die- 
jenigen Bestimmungen maaßgebend, welche in Anwendung gekommen wären, wenn der Beamte seinen 
dienstlichen Wohnsitz in Berlin gehabt hätte. 
8. 13. 
Nach Beendigung des kautlonspflichtigen Dienstverhältnisses wird, sobald amtlich festgestellt ist, 
daß aus demselben Vertretungen nicht mehr zu leisten sind, die Kaution gegen Aushändigung des 
quittirten Empfangsscheins oder, im Falle des Verlustes desselben, des gerichtlichen Amortisations- 
Dokuments zurückgegeben. 
Von der Belbringung des gerichtlichen Amortisations-Dokuments kann nach dem Ermessen der 
dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten Dienstbehörde abgesehen werden. 
. 14. 
Diejenigen Kautionen, welche vor dem Erlasse der im §. 3 erwähnten Verordnung von den durch 
letztere für kautlonspflichtig erklärten Beamten entweder dem Bunde oder für ein auf den Bund über- 
gegangenes Dienstverhältniß der Regierung eines Bundesstaates gestellt sind, haften vom Zeitpunkte 
des Erlasses jener Verordnung ab dem Bunde in dem durch die Bestimmungen dieses Gesetzes bezelch- 
neten Umfange. 
8. 15. 
Die dem Bunde vor dem Erlasse der im s. 3. erwähnten Verordnung gestellten Amtskautionen 
solcher Beamten, welche nach Inhalt jener Verordnung zur Kautionsleistung entweder überhaupt nicht, 
oder nur bis zu einer geringeren Höhe verpflichtet sind, werden zurückgegeben, beziehungsweise auf den 
in der Verordnung bestimmten Betrag ermäßigt. 
" S. 16. 
Bundesbeamte, welche zur Zeit des Erlasses der im 8. 3. erwähnten Verordnung in einem 
Dienstverhältnisse stehen, für welches es der Kautionsleistung nach den bis dahin geltenden Vorschriften 
entweder überhaupt nicht, oder nur in einer geringeren Höhe, oder in einer anderen als der in diesem 
Gesetze vorgeschriebenen Art bedurfte, können, so lange sie in derselben dienstlichen Stellung ohne Ge- 
haltscrhöhung verbleiben, wider ihren Willen nicht dazu angehalten werden, nach Maabgabe der Be- 
stimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (§F. 3) eine Kaution zu stellen oder die gestellte Kaution 
zu erhöhen, beziehungsweise durch eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Kaution zu er-
	        
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