Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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setzen. Inwieweit ein solcher Beamter bel eintretender Gehaltserhöhung verpflichtet ist, den Mehrbetrag 
des Gehalts ganz oder zum Theil zur Ansammlung der Kaution zu verwenden, wird durch die im 
#P. 3. erwähnte Präsidial-Verordnung bestimmt. 
S. 17. 
Die vor dem Erlasse der im §. 3. erwähnten Verordnung gestellten Amtskautionen, welche den 
Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, werden, sobald sie durch anderweite Kautionen ersetzt sind, 
zurückgegeben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes,Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juni 1869. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Oeffentliche Spielbanken. 
Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken. Vom 
1. Juli 1868. 
(Bundesgesetzblatt Nr. 21. S. 367.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Reichstages, was folgt: 
8. 1. 
Oeffentliche Spielbanken dürfen weder konzessionirt noch geduldet werden. 
8. 2. 
Die gegenwärtig konzessionirten Spielbanken werden, soweit ihre Schließung in Gemähheit der 
Landesgesetze nicht früher eintritt, mit Ablauf der Zeit, für welche die Konzession ertheilt ist, spätestens 
aber am 31. Dezember 1872., geschlossen. Eine frühere Schließung kann durch Verordnung des 
Buneespräsidiums entweder allgemein oder in Beziehung auf einzelne Spielbanken ausgesprochen 
werden. 
Bei allen Banken ist das Spiel an Sonn= und Feiertagen mit dem Tage verboten, an welchem 
dieses Gesetz in Geltung tritt.
	        
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