Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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örtlichen  Verhältnissen,  dem  Bedürfniß  entsprechend,  bestimmt.  Die  bezüglichen  Anordnungen
  sollen  durch  Aushang  an  Amtsstellen  der  Postanstalten  und,  soweit  erforderlich,
durch  amtliche  Bekanntmachung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Für  die  bei  den  Postanstalten  angekauften,  demnächst  aber  verdorbenen  Stempelmarken
  und  Blankets  kann  nur  dann  Erstattung  beansprucht  werden,  wenn

1)  der  Schaden  mindestens  einen  Thaler  beträgt  und  wenn

2)  vollständig  erwiesen  wird,  daß  der  Schaden  lediglich  durch  Zufall  oder  Versehen

veranlaßt  und  von  den  betreffenden  Stempelmaterialien  beziehungsweise  von  den

Schriftstücken,  zu  welchen  sie  verwendet  sind,  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch

  gemacht  ist,  wodurch  das  steuerliche  Interesse  gefährdet  werden  kann;
wenn  endlich

3)  der  Erstattungsanspruch  innerhalb  14  Tagen,  nachdem  der  Schaden  dem  Berechtigten

  bekannt  geworden,  bei  der  Oberpostdirektion  des  Bezirks,  in  Lübeck,  Bremen
  und  Hamburg  bei  dem  zuständigen  Ober-Postamte,  angemeldet  wird.

Die  Erstattung  erfolgt  durch  Umtausch  der  verdorbenen  gegen  andere  Stempelmaterialien
  bei  der  zu  bestimmenden  Debitsstelle.

Hinsichtlich  der  Art  und  Weise  der  Verwendung  der  Bundes-Stempelmarken  wird
auf  die  am  heutigen  Tage  erlassene  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen  Bunde,  unter  Nro.  II.  verwiesen.

Berlin,  den  13.  Dezember  1869.
Der  Kanzler  des  Norddeutschen  Bundes,
In  Vertretung:
Delbrück.

P)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Debit  von  Bundes-Stempelmarken  und  gestempelten  Blankets
zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer  zum  Betrage  von  22½  Groschen.
Vom  21.  Februar  1870.

Vom  1.  März  d.  J.  ab  werden  Bundesstempelmarken  und  gestempelte  Blankets
zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer  über  Stempelbeträge  von  22  ½  Groschen  bei
den  Postanstalten  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen
  Lande,  verkauft  werden.

Diese  Marken  und  Blankets  sind  mit  dem  Werthbetrage  von  22½  Groschen  be-66