Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

49 
Vertrag mit Bayern. 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bun- 
des und Seine Majestät der König von Bayern haben in der Absicht, die Sicherheit 
des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte eine gedeihliche Ent- 
wickelung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen Volkes zu pflegen, beschlossen, 
über Gründung eines Deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen und zu diesem Be- 
hufe zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes: 
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten des 
Staats-Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen 
Otto von Bismarck-Schönhausen, und 
Allerhöchstihren Kriegs= und Marinc-Minister, General der Infanterie, 
Albert von Roon; 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Staats-Minister des Königlichen Hauses und des Aeußern, 
Grafen Otto von Bray-Steinburg, 
Allerhöchstihren Kriegs-Minister, General-Lieutenant Sigmund Frei- 
herrn von Prankh und 
Allerhöchstihren Staats-Minister der Justiz Johann von Lutz. 
Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre Vollmachten 
ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in guter Ordnung befunden waren, 
über nachfolgende Vertrags-Bestimmungen geeinigt: 
Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern schließen einen 
ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden und das Großherzogthum Hessen 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.