Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, 
können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution 
ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu vollstrecken. 
8. 10. 
Artikel 20 erhält folgende Fassung: 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer 
Abstimmung hervor. 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5 des Wahlgesetzes vom 
31. Mai 1869 (Artikel 79, Nr. 13) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in 
Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete 
gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382. 
8. 11. 
Artikel 28 erhält folgenden Zusatz: 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestim- 
mungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden 
die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt 
sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
8. 12. 
Aus Artikel 34 wird das Wort: Lübeck gestrichen. 
8. 13. 
Artikel 35 erhält folgende Fassung: 
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, 
über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, 
bereiteten Branntweins und Biers und aus Rüben oder anderen inländischen 
Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz 
der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchs-Abgaben gegen Hinter- 
ziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung 
der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inlän- 
dischen Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bun-
	        
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