Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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desstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der 
Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen. 
8. 14. 
Zu Artikel 36 wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt: 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemein- 
schaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen (Art. 35) werden dem Bundesrathe 
zur Beschlußnahme vorgelegt. 
8. 16. 
Artikel 37 wird künftig lauten, wie folgt: 
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen 
gibt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Auf- 
rechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. 
8. 16. 
Artikel 38 wird wie folgt gefaßt: 
Der Ertrag der Zölle und der anderen, in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, 
letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, fließt in die Bundeskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und den übrigen 
Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften beruhenden 
Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen 
Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der 
Zölle erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung 
und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beam- 
ten aufgewendet werden, 
) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach 
den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregie- 
rungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
	        
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