Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

56 
graphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Re- 
gelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post= und Telegraphen-Ver- 
waltung maßgebenden Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder admini- 
strativen Anordnung überlassen ist. 
§. 20. 
An die Stelle der bisherigen Artikel 50 und 51 tritt folgende Fassung: 
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen- 
Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß 
Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, 
sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und 
allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrneh- 
mung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphen-Verwaltungen Sorge 
zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphen-Verwaltung sind verpflichtet, 
den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung 
ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Artikel 51. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und 
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B 
der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahr- 
nehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe 
der erwähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphen-Beamten (z. B. In- 
spektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem 
Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen 
Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben 
ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation 
rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehör- 
den der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen 
und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den cigentlichen Betriebsstellen 
fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen an- 
gestellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.