Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Wo eine selbstständige Landes-Post= resp. Telegraphen-Verwaltung nicht be- 
steht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
S. 21. 
Artikel 52, Absatz 3 lautet für die Folge: 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den 
einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Bundes-Postverwaltung 
folgenden acht Jahre, die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden Post- 
überschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken 
zu Gute gerechnet. 
8. 22. 
Artikel 56 lautet fortan in seinem Eingange: 
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter der Auf- 
sicht rc. 
§. 23. 
In den Artikeln 57 und 59 tritt an die Stelle des Wortes „Norddeutsche“ der 
Ausdruck: „Deutsche Bundesangehörige“. 
S. 24. 
Aus Artikel 62 fällt der zweite Absatz aus. 
§. 25. 
Artikel 78 lautet wie folgt: 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gel- 
ten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. 
8. 26. 
Der bisherige Artikel 79 der Bundesverfassung fällt weg. 
An dessen Stelle tritt folgende: 
XV. 
Uebergangs-Bestimmung. 
Artikel 79. 
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze werden 
zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche von den nachstehend genannten 
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