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8. 1.
Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes über die Hei-
maths- und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der Gesetzgebung über diesen
Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern.
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Gesetzgebung über
das Eisenbahnwesen, dann über das Post= und Telegraphenwesen erstreckt sich auf
das Königreich Bayern nur nach Maßgabe der in den 88§. 3 und 4 enthaltenen
Bestimmungen.
8. 2.
Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der Wahlbezirke in
Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Feststellung von der Königlich
Bayerischen Regierung bestimmt werden.
8. 3.
Die Artikel 42 bis einschließlich 46 der Bundesverfassung sind auf das
Königreich Bayern nicht anwendbar.
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber das Recht
zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Construktion und Aus-
rüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
S. 4.
Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesverfassung finden auf das
Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich Bayern behält die freie und
selbstständige Verwaltung seines Post= und Telegraphenwesens.
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetzgebung
über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse bei-
der Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Post-Taxwesen,
soweit beide letzteren nicht lediglich den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie
unter gleicher Beschränkung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische
Correspondenz, endlich die Regelung des Post= und Telegraphen-Verkehrs mit dem
Auslande zu.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und Telegraphen-=
wesens hat Bayern keinen Antheil.