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das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen wird gemein-
sames Eigenthum der Staaten des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf
Weiteres die Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Fe-
stungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm
in Kraft bleibt.
8. 3.
Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege als solche
aufgehoben.
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum, wird nach den
der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden Prinzipien behandelt.
8. 4.
Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Betreffs welcher der Bundes-
vertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen
enthalten, — sohin insbesondere die Bezeichnung der Regimenter 2c., die Uniformirung,
Garnisonirung, das Personal= und Militär-Bildungswesen u. s. w. — werden durch die-
selbe nicht berührt.
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere militärwissenschaftliche
oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird spezieller Vereinbarung
vorbehalten.
XV.
Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials ergeben sollte,
daß bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der Bundesverfassung unter Ziffer Il.
88. 1—26 ein Irrthum unterlaufen ist, behalten sich die kontrahirenden Theile dessen
Berichtigung vor.
XVI.
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, wie der
Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines Deutschen Verfassungsbündnisses selbst,
und sollen mit diesem gleichzeitig ratifizirt werden.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
(gez.) v. Bismarck. Bray-Steinburg.
(L. S.) (L. S.)
Frh. v. Pranckh.
(I. S.)
v. Lutz.
(L. S.)
. Georuckie!G. Hasselbrint.