Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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ausschusse die technische Aufsichtsbehörde für die Geschäftsführung und die ordnungs- 
mäßige Unterhaltung der Eichungs-(Pfecht= Aemter des Landes (Maß= und Gewichts- 
Ordnung Art. 17). 
S. 2. 
Von Unserem Ministerium des Innern ist zu bestimmen, welche Eichungs-Aemter 
auf einen einzelnen Zweig des Eichungsgeschäfts zu beschränken sind oder mehrere Zweige 
desselben zu umfassen haben (Deutsche Maß= und Gewichts-Ordnung Art. 16 und Maß- 
Ordnung vom 30. Novbr. 1806, §. 32). 
Ueber die Befähigung des Personals der Eichungsstellen, das bei der Eichung und 
Stempelung zu beobachtende Verfahren (Deutsche Maß= und Gewichts-Ordnung Art. 18) 
anzuwenden, erkennt die Aufsichtsbehörde (§. 1). 
Die Eichung und Stempelung der Präcisionsmaßstäbe, der Präcisions= und Medi- 
einal-Gewichte, der Präcisions= und Medicinal-Waagen, der Alkoholometer mit den dazu 
gehörigen Thermometern, sowie der Gasmesser ist von besonderer Ermächtigung Un seres 
Ministeriums des Innern abhängig. Von demselben kann für die Eichung und Stem- 
pelung der kleinen Medicinalgewichte auch ein besonderes Eichamt errichtet werden. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 26. Januar 1871. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Scheurlen. 
II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- 
und Wirthschafts-Genossenschaften. 
Nachdem das für den Norddeutschen Bund unter dem 4. Juli 1868 erlassene Ge- 
setz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaf- 
ten, zufolge der K. Verordnung vom 30. Dezember 1870 (Reg. Blatt von 1871, S. 1, 2
	        
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