Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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das Datum des Gesellschaftsvertrags und der etwaigen abändernden Verträge 
oder Beschlüsse, 
den Gegenstand des Unternehmens, 
die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle solche auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt sein soll; 
den Namen und Wohnort der jeweiligen Vorstandsmitglieder, 
die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmach- 
ungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welchen solche aufzunehmen 
sind, endlich 
die etwa bestimmte besondere Form, in welcher der Vorstand seine Willens- 
erklärung kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, 
nebst einem Hinweis auf die Stelle des zum Genossenschaftsregister gehörigen 
Beilagenbuchs ausgenommen wird, in welchem die bezeichneten Urkunden ihrem 
vollen Inhalt nach in beglaubigten Abschriften- aufbewahrt werden; 
die sieben te die Verweisung auf die Registeracten; 
die achte alle andern auf die Genossenschaft sich beziehenden Einträge, welche zur 
Aufnahme in die übrigen Spalten nicht geeignet sind, wohin insbesondere die in 
den §§. 35—37 des Gesetzes vorgeschriebenen Einträge gehören; 
am Schlusse folgt die Unterschrift des Registerführers. 
4. Das für das Genossenschaftsregister zu benützende formularmäßige Papier wird 
den Gerichtsstellen von der Justizministerial-Casse geliefert werden, welcher dieselben 
ihren muthmaßlichen Bedarf für die nächste Zeit unverzüglich anzugeben hiemit ange- 
wiesen werden. 
5. Die nach §. 4, Abs. 1 und §. 25, Abs. 1 des Gesetzes von dem Vorstand einer 
Genossenschaft einzureichenden Mitgliederverzeichnisse sind nach dem anliegenden For- 
mular B. einzurichten. 
Die Spalten 1—3 werden von dem Vorstand der Genossenschaft ausgefüllt. 
Nach Einlauf der vorgeschriebenen Quartalanzeige hat der registerführende Beamte 
die Namen der neu hinzutretenden Genossenschafter in Spalte 1—3 nachzutragen und 
den Tag des Ausscheidens der ausgetretenen oder ausgeschlossenen Genossenschafter in 
Spalte 4 zu bemerken. 
Je das letzte Mitgliederverzeichniß wird im Beilagenbuch aufbewahrt; die vorher-
	        
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