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das Datum des Gesellschaftsvertrags und der etwaigen abändernden Verträge
oder Beschlüsse,
den Gegenstand des Unternehmens,
die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle solche auf eine bestimmte Zeit
beschränkt sein soll;
den Namen und Wohnort der jeweiligen Vorstandsmitglieder,
die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmach-
ungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welchen solche aufzunehmen
sind, endlich
die etwa bestimmte besondere Form, in welcher der Vorstand seine Willens-
erklärung kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet,
nebst einem Hinweis auf die Stelle des zum Genossenschaftsregister gehörigen
Beilagenbuchs ausgenommen wird, in welchem die bezeichneten Urkunden ihrem
vollen Inhalt nach in beglaubigten Abschriften- aufbewahrt werden;
die sieben te die Verweisung auf die Registeracten;
die achte alle andern auf die Genossenschaft sich beziehenden Einträge, welche zur
Aufnahme in die übrigen Spalten nicht geeignet sind, wohin insbesondere die in
den §§. 35—37 des Gesetzes vorgeschriebenen Einträge gehören;
am Schlusse folgt die Unterschrift des Registerführers.
4. Das für das Genossenschaftsregister zu benützende formularmäßige Papier wird
den Gerichtsstellen von der Justizministerial-Casse geliefert werden, welcher dieselben
ihren muthmaßlichen Bedarf für die nächste Zeit unverzüglich anzugeben hiemit ange-
wiesen werden.
5. Die nach §. 4, Abs. 1 und §. 25, Abs. 1 des Gesetzes von dem Vorstand einer
Genossenschaft einzureichenden Mitgliederverzeichnisse sind nach dem anliegenden For-
mular B. einzurichten.
Die Spalten 1—3 werden von dem Vorstand der Genossenschaft ausgefüllt.
Nach Einlauf der vorgeschriebenen Quartalanzeige hat der registerführende Beamte
die Namen der neu hinzutretenden Genossenschafter in Spalte 1—3 nachzutragen und
den Tag des Ausscheidens der ausgetretenen oder ausgeschlossenen Genossenschafter in
Spalte 4 zu bemerken.
Je das letzte Mitgliederverzeichniß wird im Beilagenbuch aufbewahrt; die vorher-