Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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gehenden Mitgliederverzeichnisse und die Quartalanzeigen werden, erstere unter Vermerk 
des Ersatzes durch das neueste Verzeichniß, zu den Registeracten gelegt. 
6. Zu den Veröffentlichungen aus dem Genossenschaftsregister (Gesetz §. 4, 6, 
Abs. 2) sind diejenigen öffentlichen Blätter zu benützen, in welchen die auf das Handels- 
register bezüglichen Bekanntmachungen der betreffenden Gerichtsstelle erlassen werden (zu 
vergl. übrigens §. 36, Abs. 1 des Gesetzes). 
7. Da nach §. 69 des Gesetzes die Eintragungen in das Genossenschaftsregister 
kostenfrei erfolgen, so finden die Ziff. 1—3 des §. 31 der Ministerialverfügung vom 
31. Oktober 1865, betreffend die Führung des Handelsregisters, nicht Platz. Im Ueb- 
rigen finden die Bestimmungen der §§. 31—35 der gedachten Verfügung, soweit solche 
zutreffen, auch hier Anwendung. 
II. Bezüglich der in dem §. 66, Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Straffälle ist der 
Art. 34 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868 maßgebend. 
III. In Fällen des §. 35, Abs. 2 des Gesetzes ist die Civilkammer des Kreisge- 
richtshofs zuständig, in dessen Sprengel die Genossenschaft ihren Sitz hat, und richtet 
sich das Verfahren nach Art. 936 der Civilprozeßordnung vom 3. April 1868. 
IV. Bezüglich des Conkursverfahrens gegen eine Genossenschaft verbleibt es bei 
den gesetzlichen Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts (Art. 7 des Gesetzes 
über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868 und Art. 917 der Civilprozeßordnung 
vom 3. April 1868). Im Uebrigen sind die Gerichte in Fällen der Anwendung des 
Gesetzes nach Maßgabe des Art. 7, Abs. 3 und Art. 14, Abs. 1 (vergl. auch Art. 33) 
des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868 zu besetzen. 
In Fällen des §. 53, Satz 2 des Gesetzes wird ein rechtsgelehrtes Mitglied des 
Oberamtsgerichts durch Collegialbeschluß beauftragt. 
Stuttgart, den 28. Januar 1871. 
Mittnacht.
	        
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