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gehenden Mitgliederverzeichnisse und die Quartalanzeigen werden, erstere unter Vermerk
des Ersatzes durch das neueste Verzeichniß, zu den Registeracten gelegt.
6. Zu den Veröffentlichungen aus dem Genossenschaftsregister (Gesetz §. 4, 6,
Abs. 2) sind diejenigen öffentlichen Blätter zu benützen, in welchen die auf das Handels-
register bezüglichen Bekanntmachungen der betreffenden Gerichtsstelle erlassen werden (zu
vergl. übrigens §. 36, Abs. 1 des Gesetzes).
7. Da nach §. 69 des Gesetzes die Eintragungen in das Genossenschaftsregister
kostenfrei erfolgen, so finden die Ziff. 1—3 des §. 31 der Ministerialverfügung vom
31. Oktober 1865, betreffend die Führung des Handelsregisters, nicht Platz. Im Ueb-
rigen finden die Bestimmungen der §§. 31—35 der gedachten Verfügung, soweit solche
zutreffen, auch hier Anwendung.
II. Bezüglich der in dem §. 66, Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Straffälle ist der
Art. 34 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868 maßgebend.
III. In Fällen des §. 35, Abs. 2 des Gesetzes ist die Civilkammer des Kreisge-
richtshofs zuständig, in dessen Sprengel die Genossenschaft ihren Sitz hat, und richtet
sich das Verfahren nach Art. 936 der Civilprozeßordnung vom 3. April 1868.
IV. Bezüglich des Conkursverfahrens gegen eine Genossenschaft verbleibt es bei
den gesetzlichen Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts (Art. 7 des Gesetzes
über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868 und Art. 917 der Civilprozeßordnung
vom 3. April 1868). Im Uebrigen sind die Gerichte in Fällen der Anwendung des
Gesetzes nach Maßgabe des Art. 7, Abs. 3 und Art. 14, Abs. 1 (vergl. auch Art. 33)
des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 13. März 1868 zu besetzen.
In Fällen des §. 53, Satz 2 des Gesetzes wird ein rechtsgelehrtes Mitglied des
Oberamtsgerichts durch Collegialbeschluß beauftragt.
Stuttgart, den 28. Januar 1871.
Mittnacht.