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S. 4.
Nach §. 58, Absatz 2 und 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 dürfen die beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare, deren Herstellung nach der bis-
herigen Gesetzgebung gestattet war, auch fernerhin verbreitet werden, selbst wenn ihre
Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist; die betreffenden Exemplare von
Schriftwerken müssen aber mit einem amtlichen Stempel versehen werden.
Wer sich daher im Besitze derartiger Exemplare von Schriftwerken befindet,
hat dieselben bis zum 31. März 1871 einschließlich der Polizeibehörde seines
Wohnortes vorzulegen.
§. 5.
Die Polizeibehörde sstellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare
nach dem anliegenden Formular (B.) auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar
mit ihrem Dienststempel.
Die Bestimmungen im §. 2, Absatz 2 und in §. 3 dieser Instruktion finden auch
auf die Abstempelung der Exemplare von Schriftwerken= Anwendung.
Eine Abstempelung der Exemplare von Abbildungen und musikalischen Kom-
positionen. findet nicht statt.
S. 6.
Für die Inventarisirung und Abstempelung der Vorrichtungen und Exemplare wer-
den Kosten nicht erhoben.
Vorstehende Instruktion wird zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit dem An-
fügen veröffentlicht, daß die zur Inventarisirung und Stempelung von Vorrichtungen
und Exemplaren von Schriftwerken berufene Polizeibehörde das Bezirkspolizeiamt des
Wohnorts ist und daß die aufgestellten Verzeichnisse an das Ministerium des Innern
zur Aufbewahrung einzusenden sind.
Die Oberämter werden angewiesen, die in ihren Bezirken ansäßigen Buch= und
Musikalienhandlungen und Inhaber von Buch-t.-Druckereien auf das Gesetz, betreffend
das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. vom 11. Juni 1870 (Reg. Blatt von 1871, Nro. 1,
Beilagen S. 37 ff.) und auf obige Instruktion ausdrücklich aufmerksam zu machen und
eine Urkunde darüber, daß dieß geschehen, zu den Akten zu nehmen.
Stuttgart, den 30. Januar 1871. S.cheurlen.