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C) Der Departements des Innern, des Kirchen= und Schul-
wesens und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und
der Finanzen.
Verfügung, betreffend die statistischen Erhebungen über die Bewegung der Bevölkerung.
In Vollziehung der Beschlüsse des Bundesraths des Zollvereins vom 23. Mai 1870,
in Betreff der Bevölkerungsstatistik, wird, unter Abänderung der bisherigen Vorschriften
für die periodische Aufnahme des Standes und Ganges der Bevölkerung, zu Regelung
der statistischen Erhebungen über die Bewegung der Bevölkerung mit höchster Ge-
nehmigung Seiner Königlichen Majestät Folgendes verfügt:
S. 1.
Die Erhebung des Standes der ortsangehörigen Bevölkerung, welche nach §. 1 der
Verfügung lit. b vom 12. Oktober 1846, Reg.-Blatt S. 468 ff., von zwölf zu zwölf
Jahren stattfinden sollte, nach der Verfügung vom 29. September 1870 aber im vorigen
Jahre, wo eine solche Zählung an der Reihe gewesen wäre, zunächst aus andern Gründen
unterblieben ist (Reg.-Blatt S. 394), fallt für die Zukunft überhaupt weg.
Die in §. 15 der Verfügung lit. b vom 12. Oktober 1816 angeordneten jährlichen
Listen über den Gang der Bevölkerung sind für die Zeitperiode vom 3. Dezember 1869
bis 3. Dezember 1870 letztmals anzufeitigen gewesen.
§. 2.
An Stelle dieser jährlichen Listen über den Gang der Bevölkerung haben die Pfarr-
ämter künftig, ebenso für die Zwecke der allgemeinen deutschen, als für die der Landes-
statistik, erttmals für den Zeitraum vom 1. Dezember 1870 bis zum Schlusse des
Jahres 1871, sodann je für das Kalenderjahr, Uebersichten über die vorgekommenen Trau-
ungen, Geburten und Sterbefälle aufzustellen und dieselben je bis zum 15. Februar
des folgenden Jahres an die ihnen vorgesetzten Oberämter einzusenden.
S. 3.
Die Uebersichten sind nach den angeschlossenen Formularen A. B. und C. einzu-
richten, zu deren Erläuterung Folgendes bemerkt wird:
1) Die Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle sind sämmtlich und ausschließlich